Fehlt die Gebrauchsanweisung auf dem Rezeptur-Rezept, verwirkt die Apotheke ihren Vergütungsanspruch. Hat die Kasse auf „0“ retaxiert, ist eine Heilung ausgeschlossen – auch wenn der Arzt eine NRF-Rezeptur verordnet hat, für die der Tabellenband die Dosierung bereithält.
Keine Gebrauchsanweisung = kein Geld. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt in § 2, welche Angaben eine Verschreibung enthalten muss. Demnach muss der Arzt bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung angeben.
Rezeptur-Rezept: Gebrauchsanweisung ist Pflicht
Hat der Arzt versäumt, die Gebrauchsanweisung auf einem Rezeptur-Rezept anzugeben, darf die Apotheke heilen. Allerdings ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten, auch wenn der Patient eine Dosieranweisung erhalten hat. Der Nachtrag muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt muss auch gehalten werden, wenn eine Verordnung nach DAC/NRF-Vorschrift vorliegt. Selbst wenn diese die nötigen Informationen zur Anwendung liefert. Weil aber die AMVV die Gebrauchsanweisung explizit fordert, muss sie auch schwarz auf rosa auf der Verordnung zu finden sein.
Unklare Verordnung
Fehlt die Gebrauchsanweisung auf dem Rezeptur-Rezept, ist der Fehler zwar primär auf Seite der Mediziner zu verbuchen, bestraft wird allerdings die Apotheke, denn dieser liegt eine unklare Verordnung vor, die nicht beliefert werden darf. So besagt es die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“
Achtung: Ab November 2020 muss auf allen Verordnungen eine Dosierung angegeben werden. Es sei denn, der Patient hat einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanleitung und der Arzt hat dies auf dem Rezept vermerkt.
Die Gebrauchsanweisung muss nicht nur auf das Rezeptur-Rezept, sondern auch auf das Etikett. Dort müssen nicht nur die Inhaltsstoffe nach Art und Menge, sondern auch die Art der Anwendung und die Gebrauchsanweisung angeben werden. „Äußerlich“ genügt nicht und dient lediglich als Zusatzkennzeichnung. Die Art der Anwendung kann beispielsweise als „zum Auftragen auf die Haut“ angegeben werden. Als Gebrauchsanweisung kommen Formulierungen wie „morgens und abends dünn auf die betroffene Haustellen auftragen“ infrage.
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