Das Botendiensthonorar wurde verstetigt – „Apotheken können bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“ Und das gilt auch für verschreibungspflichtige Rezepturen – aber wo muss die Sonder-PZN ihren Platz finden, wenn eine Rezeptur im Botendienst zugestellt wird? Im Hashcode.
Rechnen Apotheken die Botendienstgebühr auf Muster-16-Formular ab, ist die Sache klar. Das Honorar in Höhe von 2,50 Euro wird per Sonder-PZN 06461110 abgerechnet. Das Sonderkennzeichen wird in das Feld „Arzneimittelkennzeichen“ gedruckt, der Faktor ist 1 und im Feld Taxe findet der Betrag seinen Platz. Die Vorgaben liefert die technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V.
Botendienst für Rezeptur über Hashcode abrechnen
Weiter heißt es: „Bei Abrechnungen, zu denen ein elektronischer Zusatzdatensatz zu liefern ist, erfolgt abweichend von den o. g. Regelungen die Angabe des Sonderkennzeichens im elektronischen Datensatz.“
In Absatz 4.14.1 ist festgelegt, dass die Sonderkennzeichen ausschließlich in den elektronischen Zusatzdaten übermittelt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass jedes Sonderkennzeichen maximal einmal enthalten sein darf. Fällt eine Gebühr mehrmals an, wird dies über das Feld Faktor kenntlich gemacht.
Als Faktorkennzeichen wird der Schlüssel „11“ verwendet. Als Preis wird die Botendienstgebühr eingetragen – der Betrag ist sowohl in die Berechnung der Einzeltaxe der Position als auch in die Berechnung des Gesamtbruttos einzubeziehen. Als Preiskennzeichen ist der entsprechende Schlüssel (Schlüsselverzeichnis 8.2.26 der TA3) zu verwenden. Die Sonderkennzeichen sind im ZDP des letzten ZDC-Segmentes zu übermitteln.
Wird also eine Rezeptur im Rahmen des Botendienstes an den/die Versicherte zugestellt, wird die Botendienstgebühr demnach nicht gesondert, sondern über den Hashcode abgerechnet. Der Hashwert ist eine 40-stellige Zahl, die von der Apotheke in die zweite und dritte Taxzeile des Rezeptes aufgedruckt wird. So wird das Papierrezept mit den zusätzlich elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verknüpft. In der ersten Taxzeile finden die Sonder-PZN und die Gesamttaxe einen Platz.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Vitamin D-Präparate im Öko-Test: Nutzlos oder Multitalent?
Vitamin D-Präparate haben keinen Vorteil für viele gesunde Menschen. Das ist nur ein Fazit von Öko-Test. Auch wenn es an …
ePA: Apotheken haben Nachholbedarf
Ab dem 15. Januar startet die elektronische Patientenakte (ePA) in den Modellregionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen, einen Monat später soll …
Fosfomycin: Engpass wegen Kontamination
Fosfomycin ist knapp. Wegen einer möglichen mikrobiologischen Kontamination gibt es bei Fosfomycin in den Stärken 2g/4g als Pulver zur Herstellung …