Fehlt die Gebrauchsanweisung auf dem Rezeptur-Rezept, verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch und bekommt von der Kasse keinen Cent, wenn die Verordnung retaxiert wird. Auch wenn der Fehler primär bei den Ärzten liegt, wird die Apotheke bestraft.
Wo steht es geschrieben?
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist dies geregelt. In § 2 sind alle Angaben, die eine Verordnung enthalten muss, festgehalten. Dazu zählt auch die „Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen.“ Egal ob verschreibungspflichtig oder nicht. Fehlt der Hinweis, liegt eine unklare Verordnung vor, die nicht beliefert werden darf. So besagt es die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“
Heilen erlaubt
Allerdings ist die Apotheke berechtigt, den fehlenden Hinweis zu ergänzen und den Fehler des Arztes auszumerzen. Wird die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept von der Apotheke nachgetragen, muss die Änderung mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden. Weiß der Patient, wie er das Rezepturarzneimittel anwenden soll, weil er vom Arzt eine genaue Anweisung erhalten hat, ist das erst die halbe Miete. Denn die Verordnung darf nur in Rücksprache mit dem Arzt geheilt werden – egal ob der Patient informiert oder ahnungslos ist.
Die Rücksprache mit dem Mediziner kann selbst dann nicht umgangen werden, wenn eine Verordnung nach DAC/NRF-Vorschrift vorliegt. Diese liefert zwar die nötigen Informationen, aber weil die AMVV die Gebrauchsanweisung expliziet fordert, muss sie auch schwarz auf rosa auf der Verordnung zu finden sein.
Eigentlich müsste das Fehlen der Gebrauchsanweisung bei der Plausibilitätsprüfung oder beim Schreiben des Rezepturetikettes auffallen, denn in beiden Fällen muss sie dokumentiert werden. Die Kassen haben in der Vergangenheit Verordnungen mit fehlenden Gebrauchsanweisungen auf Null retaxiert. Flattert eine Vollabsetzung in die Apotheke, ist ein Heilen nicht mehr möglich.
Merke: Ab November 2020 muss auf allen Verordnungen eine Dosierung angegeben werden. Es sei denn, der Patient hat einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanleitung und der Arzt hat dies auf dem Rezept vermerkt.
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