Rezeptur: „Bei Bedarf“ nicht genug?
Die Dosierung ist bei verschreibungspflichtigen Arzneimittel Pflicht – auch bei Rezepturen. Wie immer gibt es Ausnahmen und Vorgaben. So genügt es beispielsweise bei einer Individualrezeptur nicht, das Kürzel „Dj“, „bei Bedarf“ oder „gemäß schriftlicher Anweisung“, auf dem Rezept zu dokumentieren.
Bei Rezepturen, die in der Apotheke hergestellt werden, muss eine Dosierung auf der Verordnung angegeben werden – fehlt diese, riskieren Apotheken eine Retax. Grundlage ist § 2 AMVV: „bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung.“ Letztere darf nur fehlen, wenn das Rezepturarzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.
Merke: Es genügt nicht, wenn Verschreibende den Hinweis „Dj“ oder „gemäß schriftl. Anweisung“ oder „bei Bedarf“ aufbringen. Die Hinweise sind „nicht ausreichend“, wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt informiert. Es muss eine konkrete Dosierung vorliegen. Die Angaben, wann, wie oft, wo und wie sollten nicht fehlen. Ein Beispiel: „Creme ein- bis zweimal täglich auf die betroffenen Hautstellen auftragen.“
„Bitte ergänzen Sie in diesen Fällen nach einer ärztlichen Rücksprache eine konkrete Gebrauchsanweisung, um Nullretaxationen zu vermeiden.“ Und auch der Verweis auf eine NRF-Rezeptur ist nicht genug, selbst wenn die Vorschrift die nötigen Informationen zur Anwendung liefert. Schließlich fordert die AMVV die Gebrauchsanweisung und zwar konkret.
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist in puncto verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel folgendes geregelt: „Die Verschreibung muss enthalten: […] die Dosierung.“ Darum kommen Ärzt:innen sowohl bei Kassen- als auch bei Privatrezepten nicht darum herum, eine Dosierungsangabe zu machen. Es denn, dem/der Patient:in liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vor und die verschreibende Person hat dies in der Verschreibung kenntlich gemacht. Wird das verordnete Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person geliefert, darf die Dosierungsangabe ebenfalls fehlen – somit muss für Rx-Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und an den/die Verschreibende abgegeben werden, keine Dosierung angegeben werden.
Merke: Für OTC-Arzneimittel und verschreibungspflichtige Medizinprodukte ist keine Dosierungsangabe Pflicht.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Lieferengpass und Dringlichkeitsliste: Neue Regeln beim E-Rezept
Beim E-Rezept gelten seit dem 15. April neue Dokumentationsregeln für Abweichungen von der Verordnung aufgrund eines Lieferengpasses und für Arzneimittel …
Pflegehilfsmittel: Neuer Vertrag gilt ab Juni
Apotheken, die auch nach dem 31. Mai Versicherte mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgen wollen, müssen dem neuen Vertrag beitreten. Eine …
Herstellerrabatt: AOK retaxiert Mounjaro
Die AOK Sachsen-Anhalt verschickt derzeit Mounjaro-Retaxationen über den Herstellerrabatt. Der Grund ist ein technischer Fehler in der Adba-Datenbank. Retaxiert werden Mounjaro-Verordnungen, …