Immer schön der Reihe nach heißt es in puncto Reihenfolge beim Druck der Pharmazentralnummern (PZN) auf dem Rezept. Wo das geschrieben steht und ob Konsequenzen drohen, wenn eine Nummer aus der Reihe tanzt, erfährst du von uns.
Du kennst das, es sind drei Arzneimittel auf einem Muster-16-Formular verordnet, du hast alles ins Warenwirtschaftssystem eingegeben und die Packungen liegen auf dem Tresen. Dann will der/die Kund:in doch das andere Rabattarzneimittel. Dann heißt es die betroffene Position ändern. Mitunter kann im Eifer des Gefechts die Reihenfolge der PZN durcheinanderkommen und plötzlich steht das erste Arzneimittel im Verordnungsfeld an Position 2 im Taxfeld. Irritationen bei der Rezeptkontrolle und Rezeptabrechnung sind vorprogrammiert.
Die Technische Anlage 2 regelt die Bedruckungsreihenfolge der PZN. So heißt es: „Die Pharmazentralnummern sollen von der Apotheke in der Reihenfolge der Verordnung des Arztes aufgedruckt werden.“
3, 1, 2: Was, wenn eine PZN aus der Reihenfolge tanzt?
Hält die Apotheke sich nicht an die Vorgabe, können im schlimmsten Fall Retaxationen drohen. Fällt der Malus in der Apotheke auf, sollte die Reihenfolge korrigiert werden. Dazu liefert das DAP einen Tipp: „Daher empfehlen wir zur Retaxvorbeugung, den vereinbarten Rezeptaufkleber zu verwenden und das Taxfeld entsprechend der Verordnung neu zu bedrucken.“
Zum Einsatz kommt das Korrekturetikett. Der Aufkleber muss bestimmte Vorgaben erfüllen und die sind ebenfalls in der Technischen Anlage 2 zu finden. Der Sticker muss untrennbar mit dem Verordnungsblatt verbunden sein, eine Größe von 5,1 x 5,6 cm besitzen und die folgenden Felder überdecken: IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor. Die Aufkleber sind in der Innenseite geschwärzt. Ein Durchscheinen des Fehldrucks beim Scannen im Abrechnungszentrum ist nicht möglich.
Wird ein Korrekturetikett verwendet, muss dieses abgezeichnet werden – auch hier schreibt die Technische Anlage vor, in welche Ecke das Handzeichen muss. „Der Aufkleber ist von der Apotheke unten rechts über die Ecke des Aufklebers und gleichzeitig auf das Verordnungsblatt gehend mit zu signieren (Handzeichen).“ Aber keine Panik: Fehlt das Handzeichen, besteht Retaxschutz.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
„kungsbeilage beachten“: Druckfehler bei Xylocain
Aspen informiert über einen Druckfehler bei Xylocain Gel 2 Prozent (Lidocain) auf dem Umkarton. Apotheken sollen die Patient:innen auf die …
Wechselwirkungen: Licht und Schatten bei Apotheken-Beratung
Weil zwischen verschiedenen Medikamenten sowie zwischen Arznei-, Nahrungsergänzungs- und Lebensmitteln Wechselwirkungen möglich sind, ist die richtige Beratung das A und …
Fehlerpotenzial: Ersatzverordnung ist nicht Zuzahlungsstatus ändern
Ersatzverordnungen sollen künftig von Apotheken nicht mehr als solche gekennzeichnet werden können. Der DAV hat den Softwareanbietern empfohlen, die Funktion …