Dass die PZN auf dem Rezept angegeben werden soll, ist eine gesetzliche Verpflichtung der Ärzt:innen, und zwar seit April 2018. Auch wenn es für die Apotheke keine Kontroll- und Prüfpflicht gibt, kann die PZN zur Retaxfalle werden – Stichwort: unklare Verordnung.
Welche Angaben das Rezept enthalten muss, regelt die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Die PZN ist nicht aufgeführt. Aber der Bundesmantelvertrag der Ärzt:innen liefert in § 29 die Vorgabe für die Mediziner:innen. „Auf Rezepten dürfen nur Produkt- bzw. Wirkstoffbezeichnung, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und ggf. Normgröße angegeben werden. Die gleichzeitige Angabe von Packungsgröße und Normgröße ist zulässig. Soweit verfügbar, ist die PZN anzugeben.“
Das bedeutet für die Apotheke: Ist keine PZN auf dem Rezept angegeben, kann dieses beliefert werden, und zwar ohne die PZN zu ergänzen. Außerdem sind auch Wirkstoffverordnungen weiterhin zulässig. Problematisch kann es jedoch werden, wenn eine PZN angegeben ist, die aber nicht zum verordneten Arzneimittel passt oder wenn nur die PZN angegeben ist.
Retaxfalle PZN – Wann kann Regress drohen?
Nur PZN ist angegeben
Nur die Angabe der PZN genügt nicht, denn § 2 AMVV fordert unter anderem die „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke“, die Darreichungsform und die abzugebende Menge. Nur die PZN ist also nicht genug.
PZN und verordnetes Arzneimittel passen nicht zusammen
Passen PZN und verordnetes Arzneimittel nicht zusammen, liegt eine unklare Verordnung vor. Um den Anruf ist der Praxis kommst du also nicht herum, Grundlage ist § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Darin heißt es: „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“ Mehr noch. Apotheker:innen müssen jede Änderung auf dem Rezept vermerken und unterschreiben: Wurde ein E-Rezept korrigiert, ist dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Ersetzt die PZN das Aut-idem-Kreuz?
Die Antwort lautet: Nein. Passen PZN und verordnetes Arzneimittel zusammen, heißt das nicht, dass der Rabattvertrag oder die Vorgaben zur Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag nicht beachtet werden müssen. Im Gegenteil – die PZN steht nicht für ein Austauschverbot.
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