Die Ampelkoalition hat die Nullretaxation eingeschränkt. Grundlage ist eine Anpassung in § 129 Absatz 4d Sozialgesetzbuch (SGB) V. Doch der Retaxationsausschluss gilt aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nicht für Rezepturen und BtM.
Eine Retaxation ist ausgeschlossen, wenn:
- die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
- das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
- die vom Gemeinsamen Bundesausschuss […] festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
- die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
- die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.
Kürzen darf die Kasse dennoch. Nämlich dann, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Kein Retaxationsausschluss für BtM und Rezepturen
Laut BMG sind Rezepturen und Betäubungsmittel nicht vom Retaxationsausschluss des § 129 Absatz 4d SGB V umfasst. Der Grund: Es sollen keine Widersprüche zur Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMV) bestehen.
Eigentlich hat der Gesetzgeber nur für die Fristüberschreitung BtM vom Retaxationsausschluss ausgeklammert.
Ab dem 27. Juli 2023
Außerdem hat das BMG klargestellt, ab wann der Retaxationsausschluss gilt. Es seien nur Retaxationen erfasst, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens – ab dem 27. Juli 2023 – ausgesprochen werden. Absetzungen, die noch nicht abgeschlossene Beanstandungsverfahren betreffen, aber nicht.
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