Fristende in Sicht: Unvergällter Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln ist nur noch wenige Tage steuerfrei. Die Sonderregelung der Generalzolldirektion läuft zum Jahresende mit Ablauf des 31. Dezember aus. Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. März 2021 darf aus den Restbeständen kein Desinfektionsmittel mehr hergestellt werden. Was passiert mit den Restmengen, wenn unvergällter Alkohol für Desinfektionsmittel ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr steuerfrei ist?
Weil zu Beginn der Corona-Pandemie Desinfektionsmittel für Hände und Flächen schwer oder gar nicht lieferbar waren, hatte die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit verschiedenen Allgemeinverfügungen Ausnahmeregelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln getroffen. Diese gelten zum Teil noch bis zum 5. April 2021. Außerdem wurde eine Ausnahmeregelung für unvergällten Alkohol getroffen. Diese läuft allerdings aus – unvergällter Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln ist noch bis zum 31. Dezember 2020 steuerfrei. Was passiert mit den Restmengen?
Alkohol und Alkoholerzeugnisse unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht nach dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Gemäß §27 Abs.1 Nr.1 AlkStG sind alkoholische Erzeugnisse steuerfrei, wenn sie gewerblich zur Herstellung von Arzneimitteln durch Apotheken verwendet werden. Dazu muss aber eine Erlaubnis nach § 59 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) beantragt werden.
Im Frühjahr hatten sich die zuständigen Zollbehörden darauf geeinigt, dass Apotheken unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln als Biozide steuerfrei verwenden dürfen. Auch hier war eine Erlaubnis nötig. Dazu müssen Apotheken ihre Betriebserlaubnis vorlegen. Den unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln konnten die Apotheken von sogenannten Steuerlagern steuerfrei beziehen. Desinfektionsmittel sind Biozidprodukte und keine Arzneimittel. Darum wird für ihre Herstellung vergällter Alkohol verwendet.
Achtung: Die biozidrechtliche Allgemeinverfügung der BAuA, die es den Apotheken erlaubt, Desinfektionsmittel unter anderem aus Ethanol herzustellen, hat keine alkoholsteuerrechtlichen Entsprechungen und führt nicht dazu, dass unvergällter Alkohol steuerfrei bezogen und verwendet werden darf.
Die aufgrund der Pandemie vorerst befristet erteilten Einzelerlaubnisse zur Verwendung von vergälltem Alkohol zur Desinfektionsmittelherstellung durch die Hauptzollämter gelten vorerst noch immer automatisch weiter. Es wird kein neuer Erlaubnisschein benötigt.
Alkohol für Desinfektionsmittel: Was passiert mit Restmengen?
Hat die Apotheke am 1. Januar 2021 noch unvergällten Alkohol vorrätig, der noch nicht zu Desinfektionsmittel verarbeitet wurde, können die Restbestände an ein Steuerlager (beispielsweise Rückgabe an den Lieferanten) bis zum 1. März 2021 zurückgegeben werden. „Die nach § 62 AlkStV hierfür erforderliche Zustimmung gilt dabei als erteilt. Bei der Abgabe sind dem Alkohol Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift ‚Unversteuerte Alkoholerzeugnisse‘ versehen sind (§ 62 Abs. 2 AlkStV)“, schreibt die Generalzolldirektion. Restbestände können auch vernichtet werden.
Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. März 2021 darf aus dem noch vorhandenen Alkohol kein Desinfektionsmittel mehr hergestellt werden.
Über nicht abgegebene Mengen unverarbeiteten Alkohols muss die Apotheke bis zum 15. März 2021 eine Steueranmeldung auf Formular 1276 abgeben. Die Steuer für die Restmengen entsteht nach § 18 Abs. 1 AlkStG i.V.m. § 9 Abs. 5 AlkStV durch Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch Erlöschen der Erlaubnis.
Die aus dem unvergällten Alkohol bereits hergestellten Desinfektionsmittel bleiben steuerfreie Erzeugnisse nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG. Der Status ändert sich mit dem Auslaufen der Erlaubnis nicht. Bereits hergestellte Desinfektionsmittel können also weiterhin auch ohne steuerrechtliche Einschränkungen unbefristet gelagert, im Inland abgegeben und verwendet werden.
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