Ist das Verfalldatum eines Arzneimittels überschritten, darf dieses nicht mehr abgegeben werden. So regelt es § 8 Arzneimittelgesetz (AMG). Doch was gilt, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Verfalldatum aber in Kürze erreicht wird? Wie lang muss die Restlaufzeit eines Arzneimittels bei Abgabe sein?
Zur Erinnerung: Das Verfalldatum von Fertigarzneimitteln markiert den Zeitpunkt, ab dem ein Medikament nicht mehr eingenommen beziehungsweise angewendet werden darf, informiert die Apothekerkammer Nordrhein. Denn lediglich bis zu diesem Zeitpunkt können die Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit noch gewährleistet werden, anschließend verliert die Packung ihre Verkehrsfähigkeit.
Achtung: Auch das Vorrätighalten von abgelaufenen Arzneimitteln in der Apotheke zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten und das Feilbieten sind laut der Apothekerkammer Berlin tabu. Entsprechende Präparate sind daher getrennt aufzubewahren.
Auf der Packung ist das Verfalldatum mit Monat und Jahr anzugeben. Der letzte Tag für eine mögliche Anwendung ist folglich der letzte Tag im angegebenen Monat. Dies muss bei der Abgabe in der Apotheke berücksichtigt werden. Demnach sollte gewährleistet werden, dass das abgegebene Präparat bei bestimmungsgemäßer Anwendung zum Stichtag verbraucht ist oder bis dahin aufgebraucht werden kann, wie die Apothekerkammer Berlin informiert.
Ein Beispiel: Ist ein Arzneimittel zur siebentägigen Einnahme verordnet und das Verfalldatum des entsprechenden Präparates liegt in 14 Tagen, kann dieses in der Regel vor Ablauf verbraucht werden. Liegt der Stichtag dagegen bereits in fünf Tagen, ist die Sicherheit des Arzneimittels bis zum Therapieende nicht gewährleistet, sodass eine Abgabe tabu ist.
Restlaufzeit: Anwendung soll bis zum Verfalldatum abgeschlossen sein
Wird das Präparat trotzdem abgegeben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß AMG mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Mehr noch: Auch zivilrechtliche Folgen können drohen. „Denn das Arzneimittel kann als mangelhaft im zivilrechtlichen Sinne angesehen werden, da es sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann“, heißt es von der Kammer. In diesem Fall können Kund:innen auf eine Rücknahme des Arzneimittels beziehungsweise auf den Umtausch gegen ein mangelfreies Präparat bestehen. Bei Rx-Arzneimitteln ist dafür ein neues Rezept nötig.
Bei der Ermittlung der Restlaufzeit beziehungsweise der Einschätzung, ob die Anwendung bis spätestens zum Erreichen des Verfalldatums abgeschlossen ist, können Apothekenangestellte von einem sofortigen Therapiebeginn ausgehen. Eine mögliche Bevorratung kann unberücksichtigt bleiben. Eine Ausnahme gilt bei chronisch kranken Patient:innen mit Dauermedikation, bei denen ein Spielraum von einem Monat hinzugerechnet werden sollte, stellt die Kammer klar. So wird berechnet:
Verfalldatum minus bestimmungsgemäße Therapiedauer minus 1 Monat Planungsspielraum = spätestes Abgabedatum
Kund:innen sollten zudem auf das in Kürze nahende Verfalldatum hingewiesen werden.
Was gilt, wenn Ausgangsstoffe in der Rezeptur in Kürze verfallen, erfährst du hier.
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