„Ich bin mal kurz rauchen“ – Kaum ein Satz sorgt am Arbeitsplatz für so hitzige Diskussionen wie die Frage nach der Raucherpause. Denn fest steht: Auch wenn manche Chef:innen das Qualmen gestatten, einen offiziellen Anspruch auf Zigarettenpausen gibt es nicht und wer qualmt, muss nacharbeiten. Das Verschweigen von Raucherpausen stellt dagegen einen Arbeitszeitbetrug dar.
Rauchen macht süchtig, steigert das Krebsrisiko und bringt noch so manch andere Nachteile mit sich. Stichwort Geruch und Co.. Dennoch möchten manche Menschen nicht auf den Glimmstängel verzichten. Auf der Arbeit kann die Zigarette jedoch zum Streitpunkt werden, und zwar nicht nur, weil sich andere Kolleg:innen durch das Rauchen gestört fühlen können. Vor allem das Thema Zigarettenpause birgt Zündstoff. Denn während Raucher:innen vor der Tür stehen, muss der Rest des Teams die Stellung halten.
Dabei steht fest: „Anders als etwa der Gang zur Toilette stellt die Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung dar. Gesetzlich sind auch keine Raucherpausen vorgesehen“, stellt die Gewerkschaft IG Metall klar. Dennoch können Chef:innen natürlich ein Auge zudrücken und rauchenden Mitarbeitenden gestatten, kurze Pausen einzulegen, um ihrer Sucht zu frönen. Doch wichtig: Genauso wie Kaffeepausen oder die reguläre Mittagspause handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Die für das Rauchen versäumte Zeit muss also nachgearbeitet werden. Mehr noch. Gibt es ein digitales Zeiterfassungssystem, besteht die Pflicht zum „Ausstempeln“. Für das Verschweigen von Raucherpausen drohen Konsequenzen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Raucherpausen verschweigen rechtfertigt Kündigung
Was war passiert? Trotz schriftlicher Vereinbarung hatte eine Mitarbeiterin eines Jobcenters wiederholt nicht dokumentiert, wenn sie ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen hat und somit Raucherpausen verschwiegen beziehungsweise als Arbeitszeit ausgegeben. Die Arbeitgeberin stellte schließlich Unregelmäßigkeiten im Arbeitszeitkonto fest und kam der Angestellten auf die Schliche. Die Folge: eine verhaltensbedingte Kündigung. Dagegen klagte die Beschäftigte – jedoch erfolglos.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen betrachtet ihr Verhalten als Arbeitszeitbetrug und damit als schweren Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Außerdem handele es sich um einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dokumentationspflichten. Die Kündigung sei folglich trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit und fehlender Abmahnungen zulässig. „Auch nach langjähriger Beschäftigungsdauer kann einem verständigen Arbeitgeber nicht zugemutet werden, durch das vorsätzliche Nichterfassen von Pausenzeiten betrogen zu werden.“ Immerhin habe sich die Angestellte durch ihr Verhalten bezahlte Pausen erschlichen. Der Arbeitszeitbetrug könne außerdem strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Mehr aus dieser Kategorie
Vitamin D-Präparate im Öko-Test: Nutzlos oder Multitalent?
Vitamin D-Präparate haben keinen Vorteil für viele gesunde Menschen. Das ist nur ein Fazit von Öko-Test. Auch wenn es an …
ePA: Apotheken haben Nachholbedarf
Ab dem 15. Januar startet die elektronische Patientenakte (ePA) in den Modellregionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen, einen Monat später soll …
Fosfomycin: Engpass wegen Kontamination
Fosfomycin ist knapp. Wegen einer möglichen mikrobiologischen Kontamination gibt es bei Fosfomycin in den Stärken 2g/4g als Pulver zur Herstellung …