2,5 oder 7? Welches Sonderkennzeichen muss wann auf das Rezept gedruckt werden, wenn in Ausnahmefällen die Abgaberangfolge nicht eingehalten werden kann? Das Zahlenwirrwarr wurde mit dem neuen Rahmenvertrag um Sonderkennzeichen erweitert. 3,6 oder 8? Ob ihr wirklich richtig wählt, seht ihr, wenn euch keine Retax quält…
Wann kann ein Sonderkennzeichen nötig sein?
Beispiele sind die Nichtverfügbarkeit des Rabattarzneimittels oder der vier preisgünstigsten Arzneimittel, die Abgabe eines Wunscharzneimittels oder die pharmazeutischen Bedenken gegen einen Austausch. Aber auch für den Notfall gibt es eine eigene Nummer. Den einzelnen Ausnahmefällen, wann eine Abgabe entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages nicht möglich ist, wurden bestimmte Faktoren zugeordnet. Diese sind in Kombination mit der Sonder-PZN 02567024 auf die Verordnung zu drucken.
Wer nach § 14 das falsche oder gar kein Sonderkennzeichen aufdruckt, obwohl von der Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag §§ 11 bis 13 abgewichen wurde, riskiert eine Retaxierung.
Nichtverfügbarkeit:
Für die Nichtverfügbarkeit gibt es zwei Sondernummern.
Faktor 2: Rabattarzneimittel ist nicht verfügbar
Ist das oder sind die Rabattarzneimittel der Kasse nicht lieferbar, muss die Sonder-PZN in Kombination mit Faktor 2 auf das Rezept gedruckt werden. Gibt es zwei oder drei Zuschläge für den Arzneistoff, kann das Sonderkennzeichen auch nur verwendet werden, wenn alle Rabattartikel nicht lieferbar sind.
Achtung! Für jedes Arzneimittel sind beim Großhandel zwei Defektbelege einzuholen und entsprechend zu dokumentieren. Hat die Apotheke nur einen Großhandel, müssen zwei Nichtverfügbarkeitsnachweise im angemessenen Zeitraum eingeholt werden.
PTA sollen außerdem beachten, dass die Abgaberangfolge bei mehreren Rabattarzneimitteln durch die Nichtverfügbarkeit eines Partners der Kasse nicht außer Kraft gesetzt ist. Sind alle rabattierten Präparate nicht lieferbar, darf eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel geliefert werden. Alternativ kommt ein preisgünstiger Import in Frage. Aber das abgegebene Medikament darf nicht teurer sein als das verordnete.
Faktor 3: Die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel (2 Prozent Einsparziel) sind nicht verfügbar
Liegt kein Rabattvertrag vor, darf nicht automatisch das verordnete Arzneimittel abgegeben werden. Liegt eine Verordnung im generischen Markt vor, muss eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel angegeben werden. Bei einem Rezept im importrelevanten Markt ist ein preisgünstiger Import abzugeben.
Preisgünstiger Import
Apotheken müssen in einem Zeitraum von sechs Monaten ein Einsparziel von 2 Prozent durch preisgünstige Importe erreichen. Dabei wird jede Krankenkasse einzeln berücksichtigt. Die bekannte 15/15 Regel gilt nicht mehr! Ein Importarzneimittel gilt als preisgünstig, wenn es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abschläge bei einem Medikament mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro mindestens 15 Prozent günstiger ist. Liegt der Preis des Originals bei mehr als 100 Euro bis einschließlich 300 Euro, muss der Import mindestens 15 Euro günstiger sein. Bei teureren Arzneimitteln müssen zwischen Bezugsarzneimittel und Alternative mindestens 5 Prozent liegen.
Sind weder die vier günstigsten Arzneimittel noch ein preisgünstiger Import lieferbar, kommen Sonder-PZN und Faktor 3 auf das Rezept und das nächstpreisgünstigste Präparat wird abgegeben. Das gelieferte Arzneimittel darf nicht teurer sein als das verordnete.
Faktor 4: Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel (2 Prozent Einsparziel) sind nicht verfügbar
Sind weder das Rabattarzneimittel noch die vier preisgünstigsten Arzneimittel oder ein günstiger Import verfügbar, darf das nächstteurere Medikament abgegeben werden. Auch hier gilt: Das gelieferte Präparat darf nicht teurer sein als das verordnete.
Dringender Fall (Akutversorgung, Notdienst)
Auch im Notfall gibt es zwei Sondernummern. Zum einen, wenn das Rabattarzneimittel ist lieferbar ist, und zum anderen, wenn weder die Abgabe des/der Rabattpartner noch die vier günstigsten/preisgünstiger Import nicht möglich ist.
Faktor 5: Rabattarzneimittel ist nicht vorrätig und eine Abgabe muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen
Was ist zu tun? Sonder-PZN plus Faktor 5 aufdrucken und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel/einen preisgünstigen Import abgeben. Der Kandidat darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.
Faktor 6: Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht vorrätig. Ein Aufschub der Abgabe ist aufgrund eines dringenden Falles nicht möglich
Was ist zu tun? Abgabe des nächstpreisgünstigen vorrätigen Arzneimittels (Generikamarkt) beziehungsweise eines Referenzarzneimittels oder Imports. Aufdrucken von Sonder-PZN und Faktor 6 nicht vergessen. Wie auch sonst gilt: Das abgegebene Medikament darf nicht teurer als das verordnete sein.
Achtung! Dokumentationspflicht! Auf dem Rezept muss ein entsprechender Hinweis vermerkt werden, der mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden muss. Eine Arztrücksprache ist nicht nötig.
Achtung! Gemäß § 17 ist im dringenden Fall eine Abweichung von der verordneten Packungsgröße möglich, wenn die verordnete Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig ist.
Wunscharzneimittel
Faktor 7: Abgabe eines vom Versicherten verlangten, austauschfähigen Arzneimittels
Ware gegen Geld – Faktor 7 macht es möglich. Der Patient bekommt sein gewünschtes Arzneimittel. Die Sache hat für ihn nur einen Haken: Er muss den vollen Preis des Medikaments in der Apotheke selbst bezahlen. Der Versicherte erhält dann eine Kopie und reicht diese zur Abrechnung bei der Kasse ein. Die Apotheke gibt das Original der Verordnung in die Abrechnung und erhält eine Pauschale von 50 Cent.
Pharmazeutische Bedenken
Die Qual der Wahl. Auch bei den pharmazeutischen Bedenken gibt es zwei Sondernummern.
Faktor 8: Gegen das Rabattarzneimittel und dessen Austausch bestehen sonstige/pharmazeutische Bedenken
Auch bei den pharmazeutischen Bedenken gibt es keinen Freibrief. Denn es dürfen lediglich ein Rabattarzneimittel oder eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigster Reimport abgegeben werden, gegen das keine Bedenken bestehen. Auch hier gilt es die Abgaberangfolge zu beachten, das abgegeben Präparat darf den Preis den verordneten nicht überschreiten.
Achtung: Wird der Preisanker überschritten, muss die Apotheke bei den Primärkassen keine Rücksprache mit dem Arzt halten. Bei Ersatzkassen ist jedoch eine telefonische Rücksprache nötig und dies auf der Verordnung zu dokumentieren und separat abzeichnen. Wahlweise kann auch neues Rezept angefordert werden.
Dokumentationspflicht! Auf das Rezept muss eine konkrete Begründung, warum pharmazeutische Bedenken bestehen. Abzeichnen mit Datum und Unterschrift nicht vergessen!
Faktor 9: Gegen das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigsten Importe liegen pharmazeutische Bedenken vor
Geliefert wird in dem Fall entsprechend der Abgaberangfolge, dabei ist auf den Preisanker, der vom verordneten Arzneimittel gesetzt wird, zu achten. Doku mit Datum und Unterschrift nicht vergessen!
Merke! Werden bei preisgünstigen Reimporten aufgrund von pharmazeutischen Bedenken oder im dringenden Fall Sonderkennzeichen geltend gemacht, beeinflusst dies nicht das Einsparziel.
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