Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG) zugestimmt. Darin enthalten sind einige Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Eine davon ist eine neue Regelung zur Quarantäne im Urlaub.
Was passiert mit den Urlaubstagen, wenn sich Arbeitnehmende währenddessen in Quarantäne begeben müssen, anstatt sich zu erholen? Diese Frage wird seit Monaten heiß diskutiert, und zwar auch an verschiedenen Gerichten. Das Bundesarbeitsgericht hatte zuletzt die Frage zur Klärung sogar an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Doch schon bevor es dort zu einer Entscheidung kommt, sorgt die Bundesregierung hierzulande für Klarheit, und zwar mit dem neuen COVID-19-SchG.
Denn dieses sieht einen neuen § 59 im IfSG vor. Unter dem Titel „Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften“ ist dabei geregelt, dass eine Quarantäne im Urlaub nicht als freie Zeit gilt. Genauer heißt es darin: „(1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“ Damit können Arbeitnehmende, die während ihres Erholungsurlaubs in Quarantäne müssen, die versäumten Tage nachholen.
Übrigens: Eine Quarantäne ist kein Grund, Arbeitnehmenden zu kündigen.
Im ersten Entwurf für das COVID-19-SchG war der neue Paragraph noch nicht vorgesehen. Doch nach weiteren Beratungen, unter anderem im Gesundheitsausschuss, stand fest: Es soll eine Regelung zur Quarantänefrage im Urlaub geben. Und noch eine Neuerung hält § 59 bereit. Demnach sollen „Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden,“ künftig als Menschen mit Behinderung im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches angesehen werden.
Nach der Zustimmung des Bundesrates am Freitag tritt das COVID-19-SchG nach der Verkündung in Teilen am 24. September 2022 in Kraft. „Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten“, heißt es vom Bundesrat.
Außerdem empfiehlt der Bundesrat der Bundesregierung, die Coronavirus Impf- und Testverordnung bis 30. April 2023 zu verlängern.
Neuigkeiten gibt es auch in Sachen Impfzertifikate. So wird in § 22a IfSG folgender Absatz 9 ergänzt: „Vorbehaltlich nationaler oder europäischer Regelungen besteht kein individueller Anspruch auf Anschluss eines Leistungserbringers zur Generierung eines COVID-19-Zertifikats nach den Absätzen 5 bis 7“. Im Vergleich zur vorherigen Version wurden jedoch sowohl der Passus, dass kein individueller Anspruch auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats bestehe, als auch der anschließende Satz „Es können angemessene Gebühren erhoben werden“ gestrichen.
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