Haben sich Personen mit SARS-CoV-2 infiziert oder besteht der Verdacht auf eine Infektion, beispielsweise nach engem Kontakt zu einem/einer Infizierten, ist Quarantäne angesagt. Oder doch eher Isolation? Dazwischen besteht ein kleiner, aber feiner Unterschied, stellt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klar.
Absonderung, Isolation, Quarantäne: Viele Namen, eine Bedeutung. Oder etwa nicht? Nein, sagt das BMG. Zwar haben letztlich alle Begriffe zur Folge, dass du das Haus/die Wohnung nicht verlassen darfst und möglichst keinen Kontakt zu anderen Menschen haben solltest. Dennoch sollten die Begriffe nicht miteinander verwechselt werden. Denn es besteht durchaus ein Unterschied. Doch welcher? Hier kommt die Antwort:
Unter Quarantäne wird eine „zeitlich befristete Abschottung bei einem Verdachtsfall“, verstanden. In der Regel sind davon meist Kontaktpersonen von Infizierten oder Rückkehrer:innen aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten betroffen. Durch die Quarantäne soll eine Virusverbreitung verhindert werden. Der erste Tag der Quarantäne beginnt dabei am Tag nach dem Kontakt zur infizierten Person.
Achtung: Eine Quarantäne kann sowohl freiwillig erfolgen, beispielsweise nach einem positiven Selbsttest, oder auch behördlich angeordnet werden. Mitunter werden sogar ganze Regionen unter Quarantäne gestellt.
Dagegen meint Isolation oder auch Isolierung eine „behördlich angeordnete Maßnahme“, die nur Personen betrifft, die eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion haben, die per PCR-Test bestätigt wurde. Der Impfstatus spielt dabei keine Rolle. „Auch vollständig geimpfte Personen, die positiv getestet wurden und keine Symptome haben, müssen sich in Isolierung begeben“, informiert das BMG.
Bei der Isolation geht es vor allem darum, Infizierte und Nicht-Infizierte räumlich voneinander zu trennen, sodass eine Erkrankung von bisher Gesunden vermieden wird. Zu beachten ist dabei Folgendes: „Die Maßnahme endet nicht automatisch, sondern erst, wenn sie durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben wurde“, stellt das Robert-Koch-Institut klar. Ein Ende kann folglich nur unter Einhaltung festgelegter Kriterien erfolgen, beispielsweise muss ein/e Infizierte/r symptomfrei sein und darf nachweislich nicht mehr ansteckend sein. Der Nachweis erfolgt je nach Krankheitsverlauf durch einen Antigen- oder PCR-Test.
Und noch eine wichtige Klarstellung: Während in Sachen Lohnfortzahlung bei einem quarantänebedingten Arbeitsausfall der Impfstatus entscheidend ist, ist dies bei der Isolation nicht der Fall. So erhalten seit November nur noch Geimpfte eine Entschädigung, wenn sie als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer:innen in Quarantäne müssen und daher nicht arbeiten können. Liegt dagegen eine bestätigte Infektion mit entsprechender angeordneter Isolation vor, besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit „unabhängig vom Impfstatus Anspruch auf Entschädigungsleistungen.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Antibiotika für Kinder: Besser nicht zu früh?
Dass Antibiotika mit Bedacht verordnet werden sollten – Stichwort Resistenzen –, ist bekannt. Das gilt besonders, wenn diese bei Kindern …
Erhöht Milch das Risiko für Herzkrankheiten?
Milch- und Milchprodukte haben bei vielen Menschen einen festen Platz auf dem Ernährungsplan. Doch zu viel davon kann gefährlich werden, …
SVA tagt: OTC-Switch für Sildenafil und Co.?
Am 21. Januar 2025 tagt der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht (SVA) zum ersten Mal im neuen Jahr. Auf der Agenda steht …