Wer im Urlaub krank wird und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, kann die Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt nachholen. Anders sieht es aus, wenn keine AU vorliegt und Arbeitnehmende im Erholungsurlaub aufgrund einer Corona-Infektion in Quarantäne müssen. Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden.
Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz verwirken Angestellte ihren Urlaubsanspruch nicht, wenn sie während der freien Tage erkranken – allerdings gelten bestimmte Voraussetzungen: „Erkrankt ein/e Arbeitnehmer:in während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet“, heißt es im Gesetz. Dass eine behördliche Quarantäneanordnung nicht mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen ist, hat vor Kurzem das Arbeitsgericht Bonn entschieden.
Verhandelt wurde folgender Fall: Einer Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Urlaub gewährt. Vom 27. November bis 7. Dezember musste sich die Frau aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus und einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor, teilt das Gericht mit. Die verlorenen Urlaubstage wollte die Frau vom Arbeitgeber nachgewährt bekommen – der Fall landete als Klage vor dem Arbeitsgericht Bonn.
„Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 07. Juli 2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus“, teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit.
Die Begründung: „Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen nicht vor.“ Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit obliege allein dem/der behandelnden Ärzt:in.
Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Englische Ware: Trulicity fehlt bis 2026
Trulicity (Dulaglutid) kann bis zum 31. Dezember 2025 in englischer Aufmachung in Verkehr gebracht werden. Lilly kann seit knapp zwei …
BisoASS: ASS und Bisoprolol als Single Pill
Mit BisoASS bringt Apontis Pharma Acetylsalicylsäure und Bisoprolol als Single Pill auf den Markt. Die Fixkombi kommt in zwei verschiedenen …
Ab 2025: KadeFlora Milchsäurebakterien als Vaginalkapseln
Falsche Hygiene, Stress, Infektionen, Hormonschwankungen oder Arzneimittel: Verschiedene Faktoren können dazu beitragen, die Vaginalflora aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ist …