PTA ohne Aufsicht? PTA dürfen seit dem 1. Januar unter bestimmten Voraussetzungen pharmazeutische Tätigkeiten auch ohne Aufsicht erfüllen. Jedoch gilt weiterhin: „Die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker oder eine vertretungsberechtigte Person anwesend ist.“
„Pharmazeutische Tätigkeiten, die von pharmazeutisch-technischen Assistenten, pharmazeutischen Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden, ausgeführt werden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen“, heißt es in § 3 Apothekenbetriebsordnung. So weit, so bekannt. Seit dem 1. Januar darf die Pflicht zur Beaufsichtigung von PTA jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Geregelt ist dies durch das PTA-Reformgesetz – die ApBetrO wurde entsprechend angepasst.
PTA: Aufsicht darf entfallen
Demnach kann die Pflicht zur Beaufsichtigung von PTA bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten entfallen, wenn
- der/die PTA
- mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit als PTA in einer Apotheke tätig ist und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut” bestanden hat. Fällt die Abschlussnote schlechter aus, muss die Berufstätigkeit in Apotheken mindestens fünf Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit entsprechen.
- Außerdem muss der/die PTA über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung verfügen.
- der/die Apothekenleiter:in
- sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit des/der PTA im Verantwortungsbereich vergewissert hat, dass der/die PTA die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann.
- Außerdem müssen Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten schriftlich oder elektronisch festgehalten werden, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt.
Haben PTA ihre Berufsqualifikation oder Fortbildungszertifikate im Ausland erworben oder ihren Beruf im Ausland ausgeübt, müssen eine Berufsqualifikation, eine Fortbildung sowie eine Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Aufsicht Pflicht!
Die Aufsichtspflicht entfällt nicht bei der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung, beim patientenindividuellen Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln sowie bei der Abgabe von Betäubungsmitteln sowie den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln.
Rolle rückwärts: Wann können PTA wieder unter Aufsicht stehen?
Ist nicht mehr gesichert, dass der/die PTA die festgelegten pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Aufsicht zuverlässig ausführen kann oder fehlt ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer, kann die Apothekenleitung wieder das Arbeiten unter Aufsicht anordnen. Dies ist entsprechend schriftlich festzuhalten.
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