Die Möglichkeit zum Einschränken der Aufsichtspflicht für PTA gehört zu den wichtigsten Änderungen des PTA-Reformgesetzes. Aber nicht jede/r Kolleg:in darf „unter Verantwortung“ statt „unter Aufsicht“ arbeiten. Doch greifen die Bedingungen der PTA-Reform auch für das Abzeichnen von Rezepten?
Seit mehr als zwei Monaten ist das PTA-Reformgesetz bereits in Kraft und ermöglicht den Kolleg:innen mehr Beinfreiheit. Denn die Aufsichtspflicht für PTA darf unter gewissen Umständen entfallen. Als Voraussetzungen dafür gelten laut § 5b Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO):
- PTA sind mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit in einer Apotheke tätig und haben die Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut” bestanden.
Fällt die Abschlussnote schlechter aus, sind mindestens fünf Jahre Berufserfahrung (Teilzeit in entsprechendem Umfang) Pflicht. - PTA verfügen über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung.
- Die Apothekenleitung hat sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit des/der PTA im Verantwortungsbereich vergewissert, dass er/sie die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann.
- Die Apothekenleitung legt Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt, schriftlich oder elektronisch fest.
Achtung: Ein Rechtsanspruch für die Einschränkung der Aufsichtspflicht besteht auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen nicht, stellt die Abda in einem Schreiben klar.
Doch was bedeutet das für andere Freiheiten, die PTA bereits vorher in der Apotheke hatten? Stichwort Abzeichnungsbefugnis. Ist das Abzeichnen durch die PTA-Reform nur noch mit Fortbildung möglich?
Abzeichnungsbefugnis bleibt
„Nein, denn die Abzeichnungsbefugnis war vor Inkrafttreten des PTA-Reformgesetzes – und ist auch danach – in § 17 Abs. 6 Satz 2 ApBetrO geregelt“, heißt es von der Apothekerkammer Berlin. Demnach darf die Apothekenleitung PTA unter bestimmten Bedingungen erlauben, Rezepte sowie Vermerke und Rezeptänderungen selbst abzuzeichnen, sofern keine Unklarheiten vorliegen. Die endgültige Kontrolle obliegt jedoch weiterhin Apotheker:innen (= Vorlagepflicht).
An den bisher geltenden Regelungen habe sich laut der Kammer nichts geändert. „Die Abzeichnungsbefugnis darf also auch weiterhin PTA übertragen werden, die nicht gemäß § 3 Absatz 5b ApBetrO qualifiziert sind – sofern sie wie bisher beaufsichtigt werden und die genannten Vorgaben (Vorlagepflicht) erfüllen.“ Trotz PTA-Reform dürfen PTA also weiter abzeichnen – auch ohne Fortbildung und Co.
PTA-Reform: Mehr Freiheiten beim Abzeichnen
Eine Neuerung gibt es allerdings: So wurde § 17 Abs. 6 Satz 2 ApBetrO um folgenden Satz ergänzt: „Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut entsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b und 5c.“ PTA, für die die Aufsichtspflicht entfallen ist, müssen sich also beim Abzeichnen nicht mehr an die Vorlagefrist halten – sie arbeiten damit „unter Verantwortung“ und nicht „unter Aufsicht“.
Ausnahmen gelten für die Belieferung von
- BtM-Rezepten,
- Verschreibungen mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid,
- Arzneimitteln, die nach § 73 Abs. 3 AMG importiert werden.
In diesen Fällen greifen sowohl die Aufsichts- als auch die Vorlagefrist unverändert. Gleiches gilt, wenn eine der in § 5b ApBetrO genannten Voraussetzungen entfällt und beispielsweise ein Fortbildungszertifikat ausläuft. Die generelle Abzeichnungsbefugnis kann davon jedoch unberührt bleiben, sodass befugte PTA auch ohne Fortbildung weiter abzeichnen dürfen.
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