2,5 Jahre Ausbildung und eingeschränkte Kompetenzen: Die Große Koalition hat in einigen Punkten zum PTA-Reformgesetz Kompromisse finden können. Der Änderungsantrag mit 14 Punkten soll heute vom Gesundheitsausschuss und morgen vom Bundestag verabschiedet werden. Wird der Entwurf durchgewunken, ist erst einmal acht Jahre Ruhe. Dann soll eine Verlängerung der Ausbildung erneut geprüft werden.
Ausbildungsdauer
Die SPD hatte in puncto Ausbildungsverlängerung auf drei Jahre das Nachsehen. Adexa und BVpta hatten sich ebenfalls für eine Verlängerung der PTA-Ausbildung ausgesprochen. „Wir brauchen einfach die sechs Monate Verlängerung“, sagte Adexa-Vorstand Andreas May Ende Oktober im Bundestag. Die Union hielt jedoch am Gesetzesentwurf fest. Es bleibt bei 2,5 Jahren.
Allerdings kann die SPD dennoch in Sachen Ausbildungsdauer einen kleinen Erfolg auf der Habenseite verbuchen. „Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert frühestens nach acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die inhaltlichen Änderungen der Ausbildung und die Ausbildungsdauer“, ist im Änderungsantrag zu lesen. Die Begründung: „Um die Auswirkungen der inhaltlichen Änderungen und die Ausbildungsdauer der PTA-Ausbildung zu betrachten, wird eine Regelung zur Evaluierung aufgenommen.“ Die SPD kann also nach acht Jahren noch einmal angreifen.
Träger der praktischen Ausbildung
1:0 für die SPD heißt es auch bei der Ausbildung in einer Krankenhausapotheke. Denn den praktischen Teil des Praktikums können angehende PTA auch dort ableisten. Krankenhausapotheken werden laut Änderungsantrag 7a zum „Träger der praktischen Ausbildung“.
Praxisanleitung
Das PTA-Reformgesetz soll um folgende Passage ergänzt werden: „Die Praxisanleitung kann durch Apothekerinnen und Apotheker sowie durch weiteres pharmazeutisches Personal, das über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügt, durchgeführt werden.“ Zünglein an der Waage sind jedoch die Länder. Denn ihnen wird eine langjährige Öffnungsklausel gewährt: „Die Länder können befristet bis zum 31. Dezember 2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.“ In der Begründung dazu heißt es: „Um einen Engpass bei den Ausbildungskapazitäten der Apotheken zu vermeiden, wird den Ländern die befristete Möglichkeit gegeben, davon abweichende Regelungen zu treffen.“
Urheber der Änderung war die SPD. Denn die forderte das BMG auf zu prüfen, ob die Praxisanleitung während des praktischen Teils der PTA-Ausbildung von Apothekern „oder durch weiteres pharmazeutisches Personal durchgeführt werden kann“. Vorausgesetzt das pharmazeutische Personal kann eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden mit erfolgreichem Abschluss vorweisen und hat mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. Von 300 Stunden ist im Änderungsantrag 7b nicht mehr zu finden.
„Ohne Aufsicht“ statt „in eigener Verantwortung“
Lange gerungen wurde über die Erweiterung der Kompetenzen. Vor allem die ABDA hatte sich gegen eine Lockerung der Aufsichtspflicht ausgesprochen. Änderungsantrag 10 stellt nun klar: Die Apothekenbetriebsordnung soll um zwei Punkte erweitert werden. Darin geht es konkret um eine Lockerung der Aufsichtspflicht. Der Gesetzesentwurf sah eine Arbeit der PTA „in eigener Verantwortung“ vor.
Doch laut Änderungsantrag soll der Passus durch „ohne Beaufsichtigung“ ersetzt werden. „Die Änderung stellt klar, dass die Gesamtverantwortung der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters durch das Entfallen der Pflicht zur Beaufsichtigung nicht berührt wird“, lautet die Begründung. Ausnahmen sind die Herstellung von parenteralen Zubereitungen sowie das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln.
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