Egal, ob Extrataschengeld oder Ehrenamt – für einige PTA stellt sich die Frage nach einem Nebenjob. Doch dabei sind einige Dinge zu beachten.
Mit dem Verdienst aus einem Nebenjob lassen sich so manche Wünsche und Träume erfüllen. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht, denn mitunter muss der/die Chef:in einer Nebentätigkeit zustimmen. Schließlich hat die Haupttätigkeit Vorrang. Aber von vorn.
Ein Nebenjob oder eine Nebentätigkeit ist beispielsweise als Minijob, eine Selbstständigkeit oder auch ein Freundschaftsdienst – kurzum alles, was nicht zur Haupttätigkeit gehört. Im Falle eines Minijobs handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Unterschieden wird in 450-Euro-Minijobs, bei denen pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdient werden darf, und kurzfristigen Minijobs, die nur gelegentlich und nicht regelmäßig geleistet werden. Pro Kalenderjahr dürfen es im zweiten Fall nicht mehr als drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage sein.
Nebenjob nur mit Zustimmung?
Arbeitnehmer:innen können in ihrer Freizeit machen, was sie wollen, aber nur solange die Interessen der/des Apothekeninhaber:in unberührt bleiben. Will eine PTA beispielsweise in einer anderen Apotheke einen Nebenjob antreten oder nach/vor der Arbeit in der Apotheke zusätzlich in einer Bäckerei arbeiten, ist in der Regel die Zustimmung des/der Chef:in einzuholen. Schließlich handelt es sich um eine Konkurrenztätigkeit beziehungsweise kann der Nebenjob die Flexibilität in puncto Arbeitszeit in der Apotheke beeinträchtigen. Grundsätzlich müssen Chef:innen der Haupttätigkeit einer Nebentätigkeit zustimmen, wenn die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes durch beide Tätigkeiten überschritten werden.
Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Apothekenmitarbeiter:innen haben eine Sechstagewoche und können maximal auf 48 Wochenstunden kommen. Möglich ist jedoch eine Verlängerung auf zehn Stunden – entsprechend 60 Arbeitsstunden pro Woche –, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden. „Wenn Haupt- und Nebentätigkeit zusammen diese Grenzen überschreiten, ist der überschießende Teil der Nebentätigkeit unzulässig“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
Außerdem kann im Arbeitsvertrag verankert sein, dass jede Nebentätigkeit untersagt ist, beziehungsweise nur nach vorheriger Genehmigung aufgenommen werden darf.
Merke: Eine Nebentätigkeit ist nur erlaubt, wenn sich die Arbeit nicht negativ auf die Hauptbeschäftigung auswirkt. Außerdem darf die Nebentätigkeit nicht in Konkurrenz zur Apotheke stehen. Wer krankgeschrieben ist, muss sich „genesungsförderlich“ verhalten. Das bedeutet: Nebentätigkeiten, die der Genesung nicht förderlich sind, dürfen nicht ausgeübt werden. „Wirkt sich die Nebentätigkeit dagegen nicht darauf aus, wie schnell jemand wieder gesund wird, ist sie zulässig“, so der DGB.
Nebenjob Impfzentrum
Wer als Minijob im Impfzentrum aushilft und nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient, benötigt für den Nebenverdienst keine zweite Lohnsteuerkarte. Pro Jahr darf der Nebenverdienst also 5.400 Euro nicht überschreiten. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Jahreshöchstbetrag darf überschritten werden, und zwar gelegentlich (maximal drei Monate im Jahr) und unvorhersehbar.
Im Falle einer Mehrfachbeschäftigung bei mehreren Arbeitgeber:innen ist eine zweite Steuerkarte zu beantragen, wenn die 450-Euro-Grenze überschritten wird. Für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse VI, geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz (EStG).
Außerdem kann ehrenamtlich im Impfzentrum gearbeitet werden. Wie die Vergütung im Impfzentrum erfolgt, ist abhängig vom Vertrag. Eine Übungsleiterpauschale kann angewendet werden, wenn direkt im Impfzentrum gearbeitet wird. Der Freibetrag liegt bei maximal 3.000 Euro pro Jahr. Die Ehrenamtspauschale (Freibetrag 840 Euro pro Jahr) findet Anwendung, wenn eine nebenberufliche Tätigkeit in der Verwaltung des Impfzentrums (beispielsweise Terminvergabe) ausgeübt wird. Für Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gilt: Wird der Freibetrag nicht überschritten, müssen keine Steuern gezahlt werden.
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