Zugegeben: Arbeiten auf Abruf mag wohl niemand gerne. Doch manchmal kommen PTA einfach nicht darum herum, denn die Apothekenleitung besteht auf Rufbereitschaft. Welche Regelungen gelten dabei?
Das Wichtigste vorab: Rufbereitschaft ist nicht dasselbe wie Bereitschaftsdienst, beispielsweise im Notdienst. Während PTA in der Regel keine Notdienstbereitschaft leisten müssen, kann die Apothekenleitung per Weisungsrecht jedoch die Option der Rufbereitschaft festlegen. Das bedeutet, dass du für einen bestimmten Zeitraum als eine Art „Springer:in“ kurzfristig verfügbar bist, wenn jemand ausfällt oder in der Apotheke so viel zu tun ist, dass die Kolleg:innen es nicht ohne ein zusätzliches Paar Hände schaffen. Während der Rufbereitschaft musst du also in jedem Fall für den/die Chef:in erreichbar sein, auch in deiner Freizeit.
Welche Vorgaben gibt es für die Rufbereitschaft?
Wie oft und wie lange Rufbereitschaft für dich anfällt, wird im Arbeitsvertrag geregelt. Die gute Nachricht: Währenddessen musst du dich nicht in der Apotheke aufhalten. Denn solange kein Anruf erfolgt, hast du Freizeit und kannst diese nach deinen Wünschen gestalten. Arbeitnehmende mit Rufbereitschaft müssen allerdings „sicherstellen, dass sie ihre Arbeit innerhalb einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Frist aufnehmen können“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Denn was bringt es dem Team in Not, wenn du erst nach mehreren Stunden auftauchst? Welche Frist dabei gilt, kann je nach Arbeitgeber:in abweichen.
Achtung: „Liegt die Frist zur Aufnahme der Arbeit unter 20 Minuten, ist die Wahl des Aufenthaltsortes so stark eingeschränkt, dass nicht mehr Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vorliegt“, mahnt der DGB.
Arbeitszeit – Ja oder Nein?
Nun zur entscheidenden Frage: Gilt die Rufbereitschaft als Arbeitszeit und was gilt in puncto Vergütung? Unter das Arbeitszeitgesetz fällt die Rufbereitschaft laut DGB nicht pauschal. Das bedeutet, wenn du keinen Anruf von der Apothekenleitung erhältst, arbeitest du offiziell auch nicht. Es zählen nur die Stunden, die tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Diese müssen dann auch entsprechend vergütet werden. Je nachdem, ob du dafür Überstunden schieben oder nach 22 Uhr arbeiten musst oder nicht, fallen dafür Zuschläge an. Ansonsten gilt der reguläre Stundenlohn.
Eine Ausnahme gilt, wenn Angestellte durch bestimmte Vorgaben während der Rufbereitschaft in ihrer Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigt werden. Dann kann gemäß EU-Rechtsprechung der gesamte Zeitraum unter die Arbeitszeit fallen.
Außerdem sind Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen zur Ruhezeit – beispielsweise mindestens elf Stunden Pause nach einem Arbeitstag – möglich. Dazu heißt es in § 7 Arbeitszeitgesetz: „Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, 1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen“. Die Ruhezeit kann also verkürzt und später nachgeholt werden.
Achtung, Verwechslungsgefahr: Zur sogenannten Arbeitsbereitschaft gehört, dass sich Arbeitnehmende regulär am Arbeitsplatz aufhalten und darauf warten, dass ihr Einsatz gefragt ist, beispielsweise wenn du in der Apotheke gerade auf den/die nächste/n Kund:in wartest. Auch das gilt folglich als Arbeitszeit, die vergütet wird.
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