Impfzentrum statt Apotheke? PTA und Apotheker*innen könnten in den Corona-Impfzentren die Vorbereitung der Impfstoffdosen übernehmen. Und weil in den Impfzentren vielerorts ein höheres Gehalt als in der Apotheke auf die Kolleg*innen wartet, scheint es kaum verwunderlich, wenn die Fachkräfte von der Apotheke ins Impfzentrum abwandern – ganz oder teilweise. Es gibt jedoch einiges zu beachten.
Wer als PTA im Impfzentrum arbeiten will, sollte einige Dinge auf dem Zettel haben. Dazu gehören zum einen die Bezahlung und zum anderen die Arbeitszeit. In den einzelnen Bundesländern sind unterschiedliche Vergütungen vorgesehen. In Baden-Württemberg sollen diejenigen, die die Impfstoffe vorbereiten, 27,60 Euro pro Stunde erhalten – das ist doppelt so viel wie PTA in den ersten beiden Berufsjahren laut Bundesrahmentarifvertrag verdienen.
Minijob oder Steuerkarte?
Wer als Minijob im Impfzentrum aushilft und nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient, benötigt für den Nebenverdienst keine zweite Lohnsteuerkarte. Der pauschale Steuersatz von 2 Prozent wird von dem oder der Arbeitgeber*in zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt.
Pro Jahr darf der Nebenverdienst also 5.400 Euro nicht überschreiten. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Jahreshöchstbetrag darf überschritten werden und zwar gelegentlich (maximal drei Monate im Jahr) und unvorhersehbar.
Wer bereits einen Minijob hat, benötigt eine Lohnsteuerkarte, wenn zusätzlich im Impfzentrum gearbeitet wird. Handelt es sich bei der Arbeit im Impfzentrum nur um einen kurzfristigen Minijob, ist dieser keiner Verdienstgrenze unterworfen, sozialversicherungsfrei und wird nicht mit dem Minijob auf 450-Euro-Basis zusammengerechnet. Es handelt sich um einen kurzfristigen Minijob, wenn im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage gearbeitet wird. Es besteht die Möglichkeit, dass der kurzfristige Minijob mit einer Pauschalsteuer von 25 Prozent versteuert wird.
Im Falle einer Mehrfachbeschäftigung bei mehreren Arbeitgeber*innen ist eine zweite Steuerkarte zu beantragen, wenn die 450-Euro-Grenze überschritten wird. Für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse VI, geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz (EStG).
Apotheke und Impfzentrum: Auf Arbeitszeit achten
Nicht nur die Bezahlung, sondern auch die Arbeitszeit sollten PTA im Blick haben. Denn es darf die maximal wöchentlich zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Und das gilt auch bei mehreren Tätigkeiten, also beim Doppeldienst in der Apotheke und im Impfzentrum. In Ausnahmefällen darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Werktag verlängert werden. Daraus ergibt sich bei sechs Werktagen eine 60-Stunden-Woche. Möglich ist die Mehrarbeit aber ausnahmsweise nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet wird.
Zwei Tage Apotheke und ein Tag im Impfzentrum? Was gilt?
Wer an festen Tagen in der Apotheke arbeitet und an einem freien im Impfzentrum, sollte auf die Formulierung im Arbeitsvertrag achten. Hierbei ist es entscheidend, ob der/die Chef*in das Gehalt kürzen kann. „Die Arbeitszeiten und Gehaltsansprüche eines Teilzeitarbeitsvertrages bleiben davon unberührt, wenn man an seinen freien Tagen einer Arbeit im Impfzentrum nachgeht. Hier kommt es aber auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an, ob es sich tatsächlich um feste freie Tage handelt. Gegebenenfalls muss man eine entsprechende Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber*in treffen. Gleichzeitig ist dann auf die Höchstarbeitszeiten zu achten, die in der Summe beider Arbeitsverhältnisse nicht die gesetzlichen Vorgaben überschreiten dürfen“, teilt Minou Hansen, Rechtsexpertin der Apothekengewerkschaft Adexa, mit.
„Wer seine Arbeitszeiten in der Apotheke jedoch (befristet) reduzieren möchte, um im Impfzentrum zu arbeiten, muss dies in der Regel einvernehmlich mit seinem/seiner Arbeitsgeber*in vereinbaren und sollte dies – unter Hinweis auf die Befristung und das Rückkehrrecht zur bisherigen Arbeitszeit – unbedingt schriftlich festhalten.“ Dies gelte auch dann, wenn eine Mitarbeiter*in ganz von der Apothekenleitung für eine bestimmte Zeit freigestellt werden soll.
„Einen Anspruch auf eine zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben im Übrigen nur Beschäftige in Betrieben, die in der Regel mindestens 45 Arbeitnehmer*innen beschäftigen. Auch muss dieser Zeitraum mindestens ein Jahr betragen und drei Monate vorher beantragt werden.“
Ohne den/die Chef*in zu fragen, sollte besser niemand im Impfzentrum arbeiten, denn wer mit dem Nebenjob gegen dieses Wettbewerbsverbot verstößt, ist gegenüber dem/der Arbeitgeber*in schadensersatzpflichtig und kann unter Umständen auch eine Kündigung riskieren.
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