PTA fällt nachträglich durch Abschlussprüfung
In Thüringen durchlebte eine PTA-Auszubildende den reinen Horror: Ihre bereits bestandene schriftliche Abschlussprüfung wurde nachträglich aberkannt, daher musste sie ihr Praktikum in der Apotheke abbrechen und sollte auch noch ihre bereits erhaltene Ausbildungsförderung zurückzahlen. Am Ende musste sie mehr als zehn Jahre lang vor Gericht um ihre Rechte kämpfen.
Nach zweijähriger Ausbildung nahm die PTA-Schülerin im Juni 2013 an den schriftlichen Abschlussprüfungen teil. Nachdem sie Einsicht in eine vom Prüfungsausschuss vorgelegte Liste genommen hatte, nach der sie die schriftlichen Prüfungen bestanden hatte, absolvierte sie einen Monat später auch die mündliche Prüfung mit Erfolg.
Doch kurz darauf meldete sich das Prüfungsamt beim Thüringer Landesverwaltungsamt und teilte ihr mit, die Prüfungsausschussvorsitzende habe nachträglich gravierende Mängel bei der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt. Deshalb könnten derzeit keine Zeugnisse und Bescheide über den ersten Prüfungsabschnitt erteilt werden. Mit einer Änderung der bereits mündlich und damit unverbindlich mitgeteilten Prüfungsergebnisse müsse gerechnet werden. Die Durchführung des Praktikums werde nur unter Vorbehalt genehmigt: Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sei das begonnene Praktikum abzubrechen.
Nicht bestanden nach Nachkorrektur
Am 19. August 2013 kam tatsächlich die Hiobsbotschaft, dass sie aufgrund der erfolgten Nachkorrektur die schriftliche Aufsichtsarbeit in der Prüfung im Fach „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ und damit den ersten Ausbildungsabschnitt nicht bestanden habe. Obwohl sie sofort Widerspruch einlegte, blieb der Auszubildenden nichts anderes übrig, als ihr gerade erst begonnenes Praktikum in einer Apotheke in Erfurt abzubrechen.
Auch die Wiederholungsprüfung am 17. Oktober bestand die Schülerin laut Prüfungsamt nicht; die Ausbildung sei damit ohne Erfolg beendet, hieß es im Bescheid. Während sich die Auszubildende auf juristischem Weg wehrte, wurde ihr im Dezember – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die erneute Teilnahme am zweiten Ausbildungsabschnitt der praktischen Ausbildung von sechs Monaten genehmigt. Ab Februar 2014 konnte sie daher in einer anderen Apotheke ihr Praktikum antreten, im Juli 2014 wurde schließlich auch der ursprüngliche Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass sie den ersten Abschnitt der Prüfung bestanden hatte.
Doch damit war die Sache noch nicht beendet, denn nun forderte dasselbe Amt die für das ursprüngliche Praktikum bewilligte Ausbildungsförderung von 216 Euro je Monat zurück, in Summe mehr als 1000 Euro. Für das zweite Praktikum sollte gar keine Leistung nach BAföG gezahlt werden, weil bei einem Bruttogehalt von 633 Euro der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Bedarf übersteige.
Amt fordert BAföG zurück
Schlussendlich musste sich jetzt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) mit der Frage beschäftigen. Denn nachdem zuvor bereits das Verwaltungsgericht Weimar (VG) vollumfänglich zugunsten der PTA-Schülerin entschieden hatte, ließ die Behörde einen im Berufungsverfahren ausgehandelten Vergleich platzen: Die Auszubildende habe das Berufspraktikum ab- und die Ausbildung unterbrochen habe. Um Förderung zu erhalten, müsse die Ausbildung auch tatsächlich betrieben werden.
Doch auch das OVG hielt die Rückforderung für unzulässig. Zwar habe die Schülerin nach Abbruch des Praktikums nicht an den im Ausbildungsplan vorgesehenen Veranstaltungen teilgenommen. Allerdings hätte die Behörde etwaige Unsicherheiten schon bei Erlass des Förderbescheids selbst berücksichtigen müssen: „Bei der Unterbrechung der Ausbildung handelte es sich […] nicht um einen nachträglich hinzutretenden Umstand bzw. davon unabhängigen Fehler, sondern um einen solchen, dessen Ursache bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides in dem (rechtswidrigen) Verhalten des Prüfungsamtes wurzelte.“
„Staatliches Fehlverhalten“
Der Auszubildenden sei nicht der Vorwurf zu machen, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Sie sei unvermittelt in eine psychische Belastungssituation versetzt worden; trotzdem habe sie das Amt über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in Kenntnis gesetzt. Sie genieße auch Vertrauensschutz, denn laut OVG ist „staatliches Fehlverhalten die Ursache dafür ist, dass die Klägerin zur Unterbrechung ihrer Ausbildung gezwungen und diese letztendlich nur mit erheblicher Verzögerung abschließen konnte“.
In diesem Zusammenhang gibt es für die Behörde noch eine ordentliche Breitseite: „Anhand des Verwaltungsvorgangs ist nachvollziehbar, dass sich die Prüfungsbehörde (Referat 550 – Gesundheitswesen – im Landesverwaltungsamt) und die Aufsichts- und Widerspruchsbehörde in diesem Verfahren (Referat 220 – Soziale Sicherung – Landesverwaltungsamt) demselben Träger öffentlicher Verwaltung angehören und sich gerade bezogen auf den Fall der Klägerin gegenseitig informiert haben.“
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