Wer sich für den PTA-Beruf entscheidet, muss zunächst eine 2,5-jährige Ausbildung absolvieren. Dabei stellt sich mitunter die Frage, was gilt, wenn währenddessen Fehlzeiten anfallen. Ab wann verlängert sich die PTA-Ausbildung dadurch?
Die PTA-Ausbildung nimmt bekanntlich 2,5 Jahre in Anspruch – vorausgesetzt, sie wird in Vollzeit absolviert. Dabei müssen angehende Kolleg:innen zwei Jahre die Schulbank drücken und nach erfolgreich bestandenem schulischen Teil ein halbjähriges Praktikum in einer Apotheke absolvieren. Verschiedene PTA-Schulen wie die Völker-Schule Osnabrück bieten auch eine Ausbildung in Teilzeit an. Dabei verlängert sich die Schulzeit um ein Jahr. Doch was gilt, wenn sich während der PTA-Ausbildung Fehlzeiten anhäufen – sorgen Urlaub, Ferien und Krankheit für eine Verlängerung?
Fehlzeiten an der PTA-Schule: Kein Nachholen von Ferien
§ 13 Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz – PTAG) regelt die Anrechnung von Fehlzeiten während der PTA-Ausbildung. Für den schulischen Teil gilt dabei: Ferienzeiten werden auf die Ausbildungsdauer angerechnet und müssen folglich nicht nachgeholt werden. Außerdem können bis zu 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts durch krankheitsbedingte Fehlzeiten oder Abwesenheiten aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen versäumt werden.
PTA-Ausbildung: Fehlzeiten im Praktikum im Blick behalten
Auch während des praktischen Teils der PTA-Ausbildung sind Fehlzeiten in gewissem Maß zulässig. So werden beispielsweise Erholungs- und Bildungsurlaub auf die Dauer angerechnet. Und auch hier können bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung krankheitsbedingt oder aus anderen unverschuldeten Gründen versäumt werden. Unentschuldigtes Fehlen kann zur fristlosen Kündigung führen.
Achtung: Ursprünglich war in § 17 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten geregelt, dass die praktische Ausbildung nicht länger als vier Wochen unterbrochen werden darf und darüberhinausgehende Zeiten entsprechend nachgeholt werden müssen. Der Paragraf ist jedoch inzwischen gestrichen worden.
Sonderfall Beschäftigungsverbot
Werden angehende Kolleg:innen schwanger und wird daher aufgrund mutterschutzrechtlicher Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, werden die dafür anfallenden Fehlzeiten während der PTA-Ausbildung angerechnet. Insgesamt gilt jedoch laut PTAG, dass eine Gesamtdauer inklusive Fehlzeiten von 18 Wochen, sprich 4,5 Monaten nicht überschritten werden darf.
Liegt ein Fall von „besonderer Härte“ vor und wird das Erreichen des Ausbildungsziels – sprich die Erlangung des Berufsabschlusses – nicht gefährdet, kann ein Antrag auf Anrechnung längerer Fehlzeiten gestellt werden.
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