Ob Absprachen zu Dienstzeiten, aktuelle Informationen über Lieferungen und Co. oder Rückfragen im Botendienst: PTA nutzen ihr Privathandy mitunter auch für Apothekenzwecke, denn ein Diensthandy haben die wenigsten Kolleg:innen. Dafür winkt ein Steuervorteil.
Du kennst es: Auch nach Feierabend oder an dienstfreien Tagen werden in der Apotheken-Chatgruppe oftmals Nachrichten verschickt, um alle Kolleg:innen auf dem Laufenden zu halten, wichtige Absprachen zu treffen oder auch jemanden zum Einspringen zu finden.
Auch im Rahmen des Botendienstes ist das Handy unverzichtbar. So sollte gemäß der Resolution zum Botendienst der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (ADP) bei der Auslieferung von Arzneimitteln stets ein Handy mitgeführt werden, genau ein Diensthandy, das für Rückfragen, Änderungen oder bei Schwierigkeiten zum Einsatz kommen kann. Stellt die Apotheke kein Telefon zur Verfügung, muss das eigene herhalten. Und das bedeutet auch auf eigene Kosten.
Doch diese können sich PTA und andere Angestellte zurückholen, zumindest teilweise. Denn wird das Privathandy für Apothekenzwecke genutzt, winkt ein Steuervorteil, erinnert der Bund der Steuerzahler aktuell.
Privathandy für Apothekenzwecke von der Steuer absetzen
Wer sein privates Smartphone auch für berufliche Zwecke nutzt, kann entsprechende Kosten für den Vertrag steuerlich geltend machen, und zwar pauschal zu 20 Prozent. Als Höchstbetrag für die steuerliche Erstattung gelten dabei 20 Euro monatlich, also 240 Euro im Jahr. Im Bereich „Aufwendungen für Arbeitsmittel“ der Anlage N müssen dazu die entsprechenden Kosten angegeben werden. Einzelne Verbindungsnachweise für die berufliche Nutzung braucht es zunächst nicht, diese müssen jedoch auf Verlangen des zuständigen Finanzamtes eingereicht werden. Außerdem ist ein Nachweis des/der Arbeitgeber:in zu erbringen, dass die Nutzung für berufliche Zwecke erforderlich ist, stellt der Lohnsteuerhilfeverein klar.
Geht die berufliche Nutzung deutlich über die 20 Prozent hinaus, müssen Einzelnachweise erbracht werden, um mehr Geld von der Steuer zurückzubekommen. Einen Höchstbetrag gibt es in diesem Fall nicht und auch die Anschaffungskosten können mitunter abgesetzt werden. Alternativ ist laut Lohnsteuerhilfeverein eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig.
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