Bislang impfen nur Vertragsärzt:innen gegen Corona. Ab Juni werden auch die Privatarztpraxen in die Impfstrategie einbezogen, wie der Privatärztliche Bundesverband mitteilt.
Die bislang gültige Impfverordnung des Bundes führt Privatärzt:innen nicht als Leistungserbringer für die Corona-Impfung auf. In § 6 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) ist geregelt, dass nur Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, als Leistungserbringer definiert sind und Covid-19-Impfungen vornehmen dürfen. Privatärzt:innen erhalten somit keinen Corona-Impfstoff und Apotheken dürfen laut ABDA private Praxen selbst bei einer Bestellung nicht beliefern. Damit ist spätestens ab Juni Schluss. Die Verhandlungen waren erfolgreich. „Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat uns zugesichert, dass wir Privatärzte im Juni impfen werden“, schreibt der Privatärztliche Bundesverband (PBV).
Warum waren Privatärzt:innen ausgeschlossen? Aufgrund der notwendigen, aber fehlenden Infrastruktur zur Dokumentation des Impffortschrittes im Monitoring des Robert-Koch-Instituts (RKI) wurde den Privatarztpraxen bislang das Impfen gegen Corona verwehrt. In Abstimmung mit dem BMG haben der PBV und der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS Verband) nun einen alternativen Verfahrensweg entwickelt und den Weg für Corona-Impfungen in Privatarztpraxen geebnet.
 „Sobald diese technische Lösung vom Verordnungsgeber in die Impfverordnung aufgenommen worden ist, kann offiziell das Impfen auch für die Privatärztinnen und -ärzte beginnen“, teilt der PBV mit. Das BMG habe zugesagt, dass das spätestens Anfang Juni der Fall sein soll.
Bis es soweit ist und Privatarztpraxen gegen Corona impfen können, sollen sich alle impfbereiten Privatärzt:innen umgehend über das Portal „www.privat-impft-mit.de“ voranmelden. So könne der Impfstoffbedarf abgeschätzt werden. Interessierte Kolleg:innen sollen bei der zuständigen Landesärztekammer eine Bescheinigung einholen, die bestätigt, dass sie als niedergelassene/r Privatärzt:in ohne kassenärztliche Zulassung tätig sind. Die Bescheinigung ist nötig, um sich beim Registrierungsportal zu authentifizieren. Achtung: Eine Teilzulassung darf nicht vorliegen.
Nach Abschluss der Authentifizierung erhalten die Privatärzt:innen eine Nummer, mit der die Corona-Impfstoffe bestellt werden können. Die Ziffernfolge kommt außerdem für das Portal zum Einsatz, auf dem die Daten zur Impfung (Datum der Impfung, Postleitzahl, Alter des Impflings (über oder unter 60 Jahren, Impfstoff, Erst- oder Zweitimpfung)) hinterlegt werden.
Wie die Bestellung der Impfstoffe in der Apotheke abläuft, ist derzeit noch nicht bekannt. Zum Impfstart in den Arztpraxen nach Ostern war angedacht, dass Privatärzt:innen das „blaue Privatrezept“ für die Bestellung nutzen sollen.
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