Preisanker überschritten: Arztrücksprache nötig?
Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar und muss ausgetauscht werden, gilt: Das abgegebene Präparat darf nicht teurer sein als das verordnete. Und wenn doch? Dann wird der Preisanker überschritten und es stellt sich die Frage, ob Arztrücksprache zu halten ist.
Ist ein Arzneimittel namentlich verordnet und liegt keine Wirkstoffverordnung vor, ist im Falle der Nichtverfügbarkeit des Rabattarzneimittels, die Abgaberangfolge gemäß § 12 Rahmenvertrag zu beachten und eines der vier preisgünstigsten Präparate abzugeben. Das gilt unabhängig davon, ob das verordnete Arzneimittel zu den vier preisgünstigsten gehört oder nicht. Dieses bildet in jedem Fall den Preisanker.
Hangeln sich Apotheken an der Abgaberangfolge entlang und kann nur geliefert werden, wenn der Preisanker überschritten wird, muss dies auf dem Rezept dokumentiert werden. Hier kommen die Sonder-PZN und die entsprechenden Faktoren – Nichtverfügbarkeit und Akutversorgung – hinzu. Der Vermerk ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Zudem sind die Defektbelege im Falle der Nichtverfügbarkeit zu dokumentieren. Eine Arztrücksprache ist in beiden Fällen nicht erforderlich.
Anders sieht es aus, wenn der Preisanker aufgrund von pharmazeutischen Bedenken überschritten wird. Dann ist Arztrücksprache nötig – Ausnahmen gelten für Verordnungen zulasten der Ersatzkassen. Sind Primärkassen Kostenträger, lohnt ein Blick in den Arzneimittelliefervertrag.
Liegt ein Rabattvertrag vor und wird ein Rabattpartner abgegeben, der teurer ist als das verordnete Arzneimittel, ist kein Preisanker zu beachten.
Und dann ist da noch der importrelevante Markt. Auch hier sind bei der Abgabe die Vorgaben des Rahmenvertrages zu beachten. Konkret geht es um § 13 und die Abgabe eines preisgünstigen Importes. Hier gibt es einen Sonderfall, nämlich den Parallelimport. Hier gilt das preisgünstigste Parallelarzneimittel als Preisgrenze. Wird der Preisanker im importrelevanten Markt überschritten, sind auch hier Sonder-PZN plus Faktor Nichtverfügbarkeit oder Akutversorgung zu dokumentieren und abzuzeichnen.
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