Der Rahmenvertrag regelt die Vorgaben zur Rezeptbelieferung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. Gemäß § 12 darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete. Welche Vorgaben zu erfüllen sind, wenn der sogenannte Preisanker überschritten wird, schreibt ebenfalls der Rahmenvertrag vor.
Apotheken müssen vorrangig das rabattierte Arzneimittel abgeben (§ 11 Rahmenvertrag), wenn die Praxis einen Austausch nicht ausgeschlossen hat. Haben mehrere Hersteller einen Zuschlag erhalten, kann die Apotheke unter den rabattierten Arzneimitteln frei wählen.
„Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben […]. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächstpreisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein“, heißt es in § 12 Rahmenvertrag.
Wird von der vorgegebenen Abgaberangfolge abgewichen, greifen die Vorgaben in § 14. Hier heißt es: „Sofern die Apotheke kein rabattbegünstigtes bzw. kein preisgünstiges Fertigarzneimittel wegen Nicht-Verfügbarkeit abgibt, hat sie bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Sonderkennzeichen anzugeben.“ Außerdem muss die Nicht-Verfügbarkeit entsprechend der Vorgabe in § 2 dokumentiert werden.
Muss aufgrund eines dringenden Falls der Preisanker überschritten werden, muss dies ebenfalls auf dem Rezept dokumentiert werden.
Sonderkennzeichen ja, Anruf in der Praxis jein
„Die Regelungen im Rahmenvertrag sind so gefasst, dass dann keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt notwendig ist“, stellte der GKV-Spitzenverband schon 2019 klar, und zwar auch für den importrelevanten Markt. „Diese Regelungen zur Dokumentation gelten auch für den Sonderfall ‚Abgabenotwendigkeit in einem dringenden Fall‘ nach § 14 Absatz 2 des Rahmenvertrags sowie für den Fall, den der § 14 Absatz 4 des Rahmenvertrags beschreibt (dringliche Abgabe und notwendige Abweichung von der Importabgabe).“
Außerdem regelt § 5 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen, dass kein Anruf in der Praxis nötig ist, wenn
- aufgrund von Nichtverfügbarkeit kein preisgünstiges Arzneimittel oder Import abgegeben werden kann und der Preisanker überschritten wird. („Die Abweichung von der Abgaberangfolge muss auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden. Die Nichtverfügbarkeit ist auf Nachfrage durch einen Beleg nach Absatz 5 nachzuweisen.“)
- aufgrund pharmazeutischer Bedenken kein preisgünstiges Arzneimittel oder kein Import abgegeben werden kann und der Preisanker überschritten wird. („Die pharmazeutischen Bedenken müssen auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.“)
- aufgrund eines dringenden Falles kein preisgünstiges Arzneimittel oder Import abgegeben werden kann und der Preisanker überschritten wird. („Das Vorliegen eines dringenden Falles muss auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.“)
Damit genügt es, das entsprechende Sonderkennzeichen aufzudrucken und mit einem handschriftlichen Vermerk die höherpreisige Versorgung zu erklären und mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren.
Es gibt jedoch – wie immer – Ausnahmen, nämlich dann, wenn zulasten der Primärkassen aufgrund von pharmazeutischen Bedenken der Preisanker überschritten wird. In diesem Fall ist der Anruf in der Praxis ratsam.
Der Beitrag dient der unverbindlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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