Die Ampelkoalition hat einen Änderungsantrag zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) erarbeitet. Ein Punkt ist die Abschaffung der Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel.
Die Einschränkung des Präqualifizierungsverfahrens ist eine der zehn Forderungen der Abda. Apotheken müssen von der Notwendigkeit der Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich ausgenommen werden, wenn die Qualität ihrer Leistungserbringung bereits durch andere regulatorische Maßnahmen sichergestellt ist, lautet die Forderung. Diese greift die Regierungsfraktion im Änderungsantrag zum ALBVVG auf.
Vorgesehen ist die Abschaffung der Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel. „Der Verzicht auf ein Präqualifizierungserfordernis für Apotheken dient zudem der Entbürokratisierung im Gesundheitswesen durch Vermeidung von Doppelprüfungen“, heißt es in der Begründung. „Für Hilfsmittel, deren Anpassung erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erfordern, oder die nicht zum üblichen Betrieb einer Apotheke gehören, wie zum Beispiel Blindenführhunde, soll ein Präqualifizierungserfordernis nicht wegfallen.“
Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisation der Apotheker sollen eine Vereinbarung über die Festlegung der apothekenüblichen Hilfsmittel erstellen, für die keine Präqualifizierung nötig ist.
Darum kann die Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel entfallen
Die Apothekenbetriebsordnung enthält Vorgaben zu Räumlichkeiten und Personal zur Versorgung und Beratung von Patient:innen – auch über den Umgang mit Medizinprodukten, zu denen auch Hilfsmittel gehören. Apotheker:innen und PTA besitzen aufgrund ihrer Ausbildung die notwendigen Kenntnisse und die Erfahrung in puncto Hilfsmittelversorgung.
„Die Präqualifizierung muss weg“, forderte auch der Bundesverband der PTA (BVpta). Denn sie koste Zeit, Geld und Nerven, denn der Aufwand sei groß.
Wollen Apotheken Kund:innen mit Hilfsmitteln versorgen, müssen sie seit 2011 den Hilfsmittelverträgen der Kassen beitreten und sich präqualifizieren, und zwar für die einzelnen Hilfsmittelgruppen – also nachweisen, dass sie geeignet sind und die Vorgaben erfüllen. Grundlage ist § 126 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Darin heißt es: „Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen […] durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle). […] Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.“
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