Wer sich mit Corona infiziert, muss sich in Quarantäne begeben. Entsteht daraus ein Lohnausfall, gibt es eine Entschädigung, zumindest für Geimpfte. So weit, so bekannt. Doch was gilt für geimpfte Personen, die sich mit dem Verdacht auf eine Infektion – zum Beispiel nach einem positiven Selbsttest – freiwillig isolieren? Droht für sie ein Verdienstausfall?
Die Omikron-Variante des Coronavirus ist längst auch hierzulande angekommen und hält Deutschland in Atem. Denn die Mutation ist Expert:innen zufolge noch ansteckender als ihre Vorgänger. Auch Geimpfte und Genesene bleiben davon mitunter nicht verschont. Zwar können Auffrischimpfungen nach aktuellem Stand den Immunschutz im Vergleich zur Grundimmunisierung deutlich erhöhen, eine 100-prozentige Sicherheit gibt es jedoch nicht. Um die bevorstehende Omikron-Welle bestmöglich einzudämmen, gehört daher neben Boostern auch regelmäßiges Testen zum Gebot der Stunde. Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, sollte das Ergebnis durch einen PCR-Test bestätigt werden. Doch der ist nicht immer sofort möglich und das Ergebnis lässt mitunter auf sich warten. Bis Klarheit herrscht, ist Selbstisolation angesagt. Und das bedeutet oftmals auch, dass du nicht zur Arbeit gehen kannst. Droht bei einer freiwilligen Quarantäne ein Verdienstausfall?
Generell regelt das Infektionsschutzgesetz in § 56 Absatz 1, wann Betroffenen eine Entschädigung für einen Lohnausfall zusteht. Dies gilt unter anderem, „wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird bzw. sich aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondert“, informiert das Bundesgesundheitsministerium (BMG).
Zur Erinnerung: Ungeimpfte erhalten seit 1. November keine Entschädigung für einen Verdienstausfall, wenn sie beispielsweise als Kontaktperson in Quarantäne müssen.
Aber was ist, wenn die Quarantäne eben nicht angeordnet, sondern erst einmal freiwillig ist, weil erst noch geklärt werden muss, ob eine Infektion vorliegt? Auch hierfür hat das BMG eine Antwort: „Eine Entschädigung für Verdienstausfall kann auch dann gewährt werden, wenn sich eine Person vor der Anordnung einer Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots vorsorglich selbst absondert bzw. ihre berufliche Tätigkeit nicht ausübt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende behördliche Anordnung hätte erlassen werden können.“
Somit müssen geimpfte Personen, die sich nach einem positiven Selbsttest zunächst freiwillig isolieren, keinen Verdienstausfall befürchten. Stattdessen müssen ihnen Arbeitgebende eine Entschädigung zahlen, wenn sie auf der Arbeit aufgrund des Verdachts auf eine Covid-19-Erkrankung ausfallen.
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