Geimpft, genesen oder getestet – ohne die 3G-Regel gilt in puncto Einreise nach Deutschland praktisch nichts. Denn seit dem 1. August greifen mit der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) schärfere Regelungen für alle Reisenden. Doch was passiert eigentlich bei einem positiven Coronatest im Ausland? Ist eine Rückkehr überhaupt möglich?
„Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen“ – diese Regelung gilt gemäß § 5 CoronaEinreiseV seit dem 1. August für alle Reisenden, egal auf welchem Weg. Hinzu kommt die Pflicht zur Einreiseanmeldung, wenn du aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet zurückkehrst. In diesem Fall kommst du selbst als Geimpfte/r oder Genesene/r nicht um einen Test herum. Als „Testnachweis“ gilt dabei „ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form“, heißt es in § 2. Sprich, es muss also ein negatives Testergebnis vorliegen. Was aber, wenn der Test doch positiv ausfällt?
So viel vorweg: Ein generelles Einreiseverbot besteht bei einem positiven Coronatest im Ausland laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht. Allerdings rät das Ministerium generell davon ab, sich überhaupt auf die Reise zu begeben. „In dem Fall, dass Ihr Test positiv ausfällt, wird dringend zu einer sofortigen Selbstisolation geraten. Eine Beförderung sollte zum Schutz weiterer Passagiere und des Beförderungspersonals nicht in Anspruch genommen werden“, heißt es in den Fragen und Antworten zur Einreiseverordnung.
Ob du trotz einem positiven Coronatest nach Deutschland zurückkehren darfst, hängt außerdem vom jeweiligen Transportweg ab. Bei der Reise per Flugzeug stehen deine Chancen in der Regel schlecht. „Eine Beförderung durch die Beförderungsunternehmen auf dem Luftweg sowie jede Beförderung aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet ist bei einem positiven Testergebnis jedoch untersagt“, informiert das BMG. Stattdessen musst du dich gemäß der gültigen Regeln deines Reiselandes in Quarantäne begeben – und zwar auf eigene Verantwortung und in der Regel auch auf eigene Kosten.
Besser sieht es dagegen bei Reisen mit dem Auto aus: „Einreisen im Individualverkehr bleiben dagegen möglich“, so das BMG weiter. Deiner Rückkehr nach Hause sollte damit nichts mehr im Wege stehen. Das heißt jedoch nicht automatisch, dass du auch um eine Quarantäne und weitere Tests herumkommst. „Die Daten der Personen, die mit positivem Testergebnis einreisen, werden jedoch bei einer etwaigen Grenzkontrolle aufgenommen und an die zuständigen Behörden weitergeleitet“, stellt das BMG klar. Somit wird das Gesundheitsamt über dein Resultat informiert und ordnet anschließend Quarantäne an. Bei einer Corona-Infektion beträgt diese in der Regel mindestens 14 Tage – unabhängig davon, ob du aus einem Hochrisiko-, Virusvariantengebiet oder einem Land ohne Einschränkungen zurückkehrst – und kann nur mit einem abschließenden negativen Test beendet werden. „Die Dauer der Quarantäne wird vom Gesundheitsamt festgelegt“, so das BMG.
Wichtig: Was in puncto Urlaubstagen bei angeordneter Quarantäne gilt, erfährst du in einem aktuellen Urteil. Spoiler-Alarm: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unverzichtbar.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Bereitschaft in Pausenzeit: Kein Anspruch auf Vergütung?
Angestellte sind zwar gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu regelmäßigen Pausen verpflichtet, zur Arbeitszeit zählen diese jedoch nicht und werden daher auch …
Finanzielles Extra zur Gesundheit: Betriebliche BU
Neben einem Gehaltsplus können Arbeitgebende auch auf anderen Wegen ihre Wertschätzung zeigen und Angestellte beispielsweise bei der Altersvorsorge unterstützen. Außerdem …
dm baut Versandapotheke für OTC-Präparate auf
Die Drogeriekette dm baut eine eigene Versandapotheke auf. Marktingchef Sebastian Bayer sagte gegenüber dem Handelsblatt, dass man eine entsprechende Gesellschaft …