Die pharmazeutischen Dienstleistungen sind gestartet und die Kassen übernehmen die Kosten, vorausgesetzt die Services werden korrekt abgerechnet. Hier kommen verschiedene Sonder-PZN und der Abrechnungsbeleg ins Spiel.
Fünf pharmazeutische Dienstleistungen können Apotheken anbieten – drei dürfen nach entsprechender Schulung nur von Apotheker:innen erbracht werden und zwei auch von PTA. Doch nicht alle Apotheken machen mit – für drei von zehn sind die Services derzeit kein Thema. Und wenn doch, kann zulasten der Kassen abgerechnet werden. Hier kommen die einzelnen Sonder-PZN.
Für die „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ können Apotheken 11,20 Euro netto bei der Kasse abrechnen. Zum Einsatz kommt die Sonder-PZN 17716872. Laut Schiedsspruch wird für die standardisierte Risikoerfassung eine Dauer von rund 14 Minuten eingeplant. Zudem wird davon ausgegangen, dass ein Anteil von 80 Prozent auf PTA oder von Apotheker:innen entsprechend geschultes Apothekenpersonal und 20 Prozent auf Apotheker:innen entfallen.
Anspruch haben Versicherte, die mit Antihypertensiva behandelt werden, und zwar ab zwei Wochen nach Therapiebeginn. Zur antihypertensiven Therapie zählen unter anderem Blutdrucksenker wie Clonidin, Moxonidin, Doxazosin, Diuretika, Betablocker, Calciumkanalblocker und ACE-Hemmer, Sartane.
Für die „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik“ können Apotheken 20 Euro netto abrechnen. Verwendet wird die Sonder-PZN SPZN 17716783.
Die pharmazeutische Dienstleistung können Versicherte ab einem Alter von sechs Jahren mit einer Neuverordnung von Devices zur Inhalation oder einem Device-Wechsel sowie Kund:innen, die laut dokumentierter Selbstauskunft während der letzten zwölf Monate keine Einweisung mit praktischer Übung mit dem entsprechenden Inhalatortyp in einer Arztpraxis oder Apotheke erhalten haben und die nicht im DMP Asthma/COPD eingeschrieben sind, in Anspruch nehmen.
Die „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ wird mit 90 Euro netto honoriert und über die Sonder-PZN 17716808 abgerechnet – vorausgesetzt die Leistung wird einmal alle zwölf Monate erbracht. Anspruch haben Versicherte, die mehr als fünf Arzneimittel verordnet bekommen.
Findet eine erhebliche Umstellung der Medikation statt, kann die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation auch vor Ablauf der Zwölf-Monatsfrist durchgeführt werden. In diesem Fall wird über die Sonder-PZN 17716814 abgerechnet.
Von einer erheblichen Umstellung ist laut Definition die Rede, wenn mindestens drei neue beziehungsweise andere systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa innerhalb von vier Wochen als Dauermedikation verordnet werden.
Die „Erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie“ wird mit 90 Euro netto honoriert und über die Sonder-PZN 17716843 abgerechnet.
Anspruch haben Versicherte einmalig in den ersten sechs Monaten nach einer Organtransplantation, die mit einer immunsuppressiven Therapie ambulant behandelt werden oder Versicherte, die mit Immunsuppressiva behandelt werden, aber die Medikation umgestellt wurde. In diesem Fall haben Versicherte einmalig im ersten halben Jahr nach der Therapieänderung Anspruch.
Eine erneute Beratung kann zwei bis sechs Monate nach der Medikationsberatung erfolgen. Ist dies der Fall, kann eine Vergütung von 17,55 Euro netto abgerechnet werden. Zum Einsatz kommt die Sonder-PZN 17716866.
Die pharmazeutische Dienstleistung „Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ wird mit 90 Euro netto vergütet. Apotheken müssen die Sonder-PZN 17716820 verwenden. Anspruch haben Versicherte einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn mit einer ambulanten oralen Antitumortherapie und Versicherte, die eine Neuverordnung eines Antitumortherapeutikums erhalten – einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn der Folgetherapie.
Eine erneute Beratung kann zwei bis sechs Monate nach der Medikationsberatung erfolgen. Honoriert wird die Leistung mit 17,55 Euro netto und mit der Sonder-PZN 17716837 abgerechnet.
Abgerechnet wird über den Muster-Abrechnungsbeleg. Für jede/n Kund:in ist ein Vordruck zu verwenden. Die Vordrucke werden den Apotheken durch den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) zur Verfügung gestellt. Allerdings können bis zu drei pharmazeutische Dienstleistungen, die am gleichen Tag für eine/n Kund: in erbracht wurden, auf einen Beleg aufgedruckt werden.
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