Maximal 40 Euro pro Monat zahlt die Pflegekasse, um Pflegebedürftigen und deren Angehörigen den Alltag zu erleichtern. Kosmetika und andere Wunschprodukte gehören allerdings nicht zur Leistung der Kasse. Auch nicht, wenn die Betroffenen versuchen, um andere Produkte zu feilschen.
Wer hat Anspruch?
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden oder in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wer vorübergehend ins Krankenhaus muss oder in ein Pflegeheim, verliert den Anspruch.
Info: Gesetzesgrundlage ist § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI
Ein Rezept brauchen die Pflegebedürftigen nicht. Jedoch muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. In der Regel ist dieser nur einmalig zu stellen. Der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter können den Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse zeitlich begrenzt. Die Genehmigung erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen.
Was ist das Ziel?
Pflegehilfsmittel dienen zum einen der Erleichterung der Pflege für die Angehörigen und zum anderen zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen. Außerdem sollen sie dem Betroffenen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Was steht den Pflegebedürftigen zu?
Die 40 Euro Pauschale gilt für Hilfsmittel zum Verbrauch, die in der Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis) zu finden sind.
- saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Einwegschürzen
- Einmalhandschuhe; Ausnahme: Einmalwaschhandschuhe
- Desinfektionsmittel für die Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen; Ausnahme: Produkte zur Wunddesinfektion
- Mundschutz
- Fingerlinge
Info: Möglich sind Unterschiede in der Bewilligung der Produkte. Einige Pflegekassen legen eine Mengenbeschränkung für die einzelnen Pflegehilfsmittel des Leistungskatalogs fest.
Abgerechnet wird entsprechend der festgelegten Preise und Mengen:
Pflegehilfsmittel | Pflegehilfsmittelpositionsnummer | Menge und Preis |
saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch | 54.45.01.0001 | Höchstpreis: 21,54 Euro für 50 Stück |
Fingerlinge | 54.99.01.0001 | Höchstpreis 5,64 Euro für 100 Stück. |
Einmalhandschuhe | 54.99.01.1001 | Höchstpreis 7,18 Euro für 100 Stück |
Händedesinfektion | 54.99.02.0001 | je 500 ml 8,21 Euro |
Flächendesinfektion | 54.99.02.0002 | je 500 ml 6,15 Euro |
Eine Zuzahlung ist nicht zu leisten!
Sonderfall wiederverwendbare Bettschutzeinlagen
Waschbare Bettschutzunterlagen gehören zur Produktgruppe 51 und somit nicht zu den Hilfsmitteln zum Verbrauch und sind nicht auf 40 Euro monatlich beschränkt. Einige Kassen erstatten jährlich eine geringe Zahl an wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen. Für diese sind 10 Prozent der Kosten, jedoch nur maximal 25 Euro pro Produkt zu zahlen.
Wie wird abgerechnet?
Zur Abrechnung wird die Anlage 2 verwendet. Nicht fehlen dürfen die Daten des Versicherten, Genehmigungskennzeichen, Daten des Leistungserbringers und die gelieferten Pflegehilfsmittel – inklusive Menge, Preis und Abgabedatum. Der Empfang der Pflegehilfsmittel ist mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.
Ich bestätige, dass …
Es besteht der Vorwurf, dass mit Pflegehilfsmitteln Schindluder getrieben wird. Daher müssen die Empfänger folgendes per Unterschrift bestätigen: „Ich darf die überlassenen Pflegehilfsmittel keinem Dritten verleihen, übereignen oder verpfänden. Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass die Pflegekasse die Kosten nur für solche Pflegehilfsmittel und in dem finanziellen Umfang übernimmt, für die ich eine Kostenübernahmeerklärung durch die Pflegekasse erhalten habe. Kosten für eventuell darüberhinausgehende Leistungen sind von mir selbst zu tragen.“
Technische Hilfsmittel der Produktgruppen 50, 52 und 53 werden bevorzugt leihweise zur Verfügung gestellt. Dazu zählen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur selbstständigen Lebensführung sowie zur Linderung der Beschwerden. Dazu zählen beispielsweise Pflegerollstühle, Hausnotrufsysteme oder Pflegebetten. Hierfür werden 10 Prozent aber höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel fällig.
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