Pflegehilfsmittel: Kassen verweisen auf Geisterverträge
Bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gibt es immer wieder Ärger. Zuletzt hatte sich ein Apotheker über die IKK Classic geärgert, denn die zahlt Rechnungen für belieferte Pflegehilfsmittel nicht. Dass beim Pflegehilfsmittelvertrag die Entscheidung der Schiedsstelle noch aussteht, macht die Sache nicht leichter.
Seit Jahresbeginn hat sich die Monatspauschale für Pflegehilfsmittel von 40 Euro auf 42 Euro erhöht. Die Anhebung ist im Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz verankert. Anspruchsberechtigte, die bereits eine Genehmigung zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch haben, müssen keinen neuen Antrag stellen, um die Erhöhung der Pauschale in Anspruch nehmen zu können.
Doch einige Kassen stellen sich quer. Der bestehende Pflegehilfsmittelvertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband wurde zu Ende September 2024 gekündigt. Die Vertragsparteien hatten eine Friedenspflicht bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart. Doch auch über den Jahreswechsel 2024/2025 hinaus behält der Vertrag Gültigkeit, und zwar so lange, bis durch die Schiedsstelle eine Entscheidung getroffen wurde. Die steht noch aus. Allerdings verweisen einige Pflegekassen auf angeblich zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Verträge. Doch das ist unzutreffend. Zudem wird die Bearbeitung eingereichter Anträge abgelehnt.
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben die bislang festgelegten Preise Gültigkeit:
- saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, 50 Stück (54.45.01.1001): 21,54 Euro
- saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, 1 Stück (51.40.01.4): 26,16 Euro
- Fingerlinge, 100 Stück (54.99.01.1001): 5,64 Euro
- Einmalhandschuhe, 100 Stück (54.99.01.1001): 7,18 Euro
- Mundschutz, 50 Stück (54.99.01.2001): 7,18 Euro
- Schutzschürzen, Einmalgebrauch, 100 Stück (54.99.01.3001): 13,34 Euro
- Schutzschürzen, wiederverwendbar, 1 Stück (54.99.01.3002): 25,64 Euro
- Händedesinfektionsmittel, 500 ml (54.99.02.0001): 8,21 Euro
- Flächendesinfektionsmittel, 500 ml (54.99.02.0002): 6,15 Euro
Besonderheit bei Masken und Lätzchen
FFP2-Masken und Einmallätzchen, die nicht im Vertrag geregelt sind, werden angemessen frei kalkuliert. Im März 2022 wurde für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken) eine neue Produktart (54.99.01.5) mit der Abrechnungspositionsnummer (54.99.01.5001) im Hilfsmittelverzeichnis gebildet. In den Altverträgen wurden keine Vertragspreise vereinbart. Daher wird zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen abgerechnet – ebenso bei Einmallätzchen.
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