Zur Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ gehören unter anderem auch partikelfiltrierende Halbmasken und Einmallätzchen. Vertragspreise gibt es für Masken und Lätzchen nicht. Was gilt in puncto Abrechnung und Genehmigung?
Für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken) wurde eine neue Produktart (54.99.01.5) mit der Abrechnungspositionsnummer (54.99.01.5001) im Hilfsmittelverzeichnis gebildet. Dies wurde am 11. März 2022 bekannt gemacht. Vertragspreise wurden nicht vereinbart und die Abrechnung zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen ermöglicht. Gleiches gilt für Einmallätzchen. Daran hat sich bis dato nichts geändert.
Vertragspreise für Masken und Lätzchen nicht in Sicht
„Stückzahl und Festpreis sind für Masken und Lätzchen noch nicht festgelegt. Einzige Vorgabe ist, dass die Preise marktüblich und wirtschaftlich sein müssen, was die Kassen jeweils bewerten“, teilt ein GKV-Sprecher auf Nachfrage mit. „Generell ist die Anwendung der Vertragspreise für die PG 54 bis 30. September 2022 ausgesetzt.“ Und danach? Wird es bis dahin Vertragspreise für Masken und Lätzchen geben? „Wann Stückzahl und Festpreis festgelegt werden, ist noch offen“, so der Sprecher.
Keine neue Genehmigung nötig
Anspruchsberechtigte benötigen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zwar kein Rezept, aber es muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Werden Anspruchsberechtigte bereits mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgt und benötigen FFP2-Masken, kann dies ohne erneuten Antrag geschehen, wie der GKV-Sprecher bestätigt. „Wenn jemand bereits Pflegehilfsmittel bekommt und nun zusätzlich Masken oder Einmallätzchen braucht, ist keine neue Genehmigung nötig.“
Anlagen 1 bis 4
Der Vertrag über die Versorgung von Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln listet verschiedene Anlagen:
- Anlage 1: Hier sind die Höchstpreisvereinbarungen/Festpreise zu den einzelnen Pflegehilfsmitteln zu finden.
- Anlage 2: Hier findest du die Erklärung zum Erhalt eines Pflegehilfsmittels durch den/die Anspruchsberechtigte:n. Die Anlage wird bei der Pflegekasse für die Abrechnung eingereicht.
- Anlage 3: Erklärung des Leistungserbringers, in dem Fall die Pflegekasse
- Anlage 4: Ist der Antrag auf Kostenübernahme durch den/die Antragsteller:in oder den/die Anspruchsberechtigte:n.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Kinderantibiotika: Keine Versorgungsengpässe im Winter
In der vergangenen Woche tagte der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen. Die Expert:innen gehen davon aus, dass in diesem Jahr …
Weihnachtsgeschenke in der Apotheke: (K)ein Tabu?
Die Adventszeit hat begonnen und damit auch die Zeit der Geschenke. Um Apothekenangestellte für ihr Engagement zu belohnen, kommen oftmals …
Kammerbeitrag: Phishing-Attacken auf Berliner Apotheken
Der Berliner Apothekerkammer liegen Informationen über Betrugsversuche vor. Apotheker:innen haben zum einen Rechnungs-Faxe im Namen der „Landesapothekerkammer Berlin“ und zum …