Der Personalmangel macht auch vor den Apotheken nicht Halt. Im Gegenteil. In knapp zwei Drittel der Apotheken fehlen derzeit Mitarbeitende. Hinzu kommen Ausfälle durch Krankheit, Schwangerschaft und Co. Da kommt schnell der Gedanke auf, PTA und andere Kolleg:innen als Springer:innen einzusetzen. Aber müssen PTA in einer anderen Filiale aushelfen?
Unbesetzte Stellen und Ausfälle im Team sind für rund jede zweite Apotheke eine große Beeinträchtigung. Immerhin müssen die verbliebenen Kolleg:innen „den Laden“ am Laufen halten. Und auch wenn in der eigenen Apotheke gerade einmal keine/r fehlt, sieht es in der anderen Filiale des/der Chef:in vielleicht ganz anders aus. Und das heißt: den gewohnten Arbeitsplatz verlassen und in der anderen Filiale aushelfen. Aber dürfen Chef:innen das überhaupt verlangen?
Ähnlich wie bei einer langfristigen Versetzung gilt auch beim Aushelfen in einer anderen Filiale: Der/ die Chef:in hat das Weisungsrecht und kann daher festlegen, wann, was, wie und wo gearbeitet wird. Das bedeutet, er/sie darf dich durchaus als Springer:in in eine andere Filiale beordern, wenn dort Personalnot herrscht. Immerhin regelt § 3 Apothekenbetriebsordnung, dass für die „Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheke das notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, in ausreichender Zahl vorhanden sein“ muss.
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn im Arbeitsvertrag ausschließlich Apotheke XY als Arbeitsort aufgeführt ist. Wird jedoch zusätzlich die sogenannte Versetzungsklausel aufgeführt, wonach der/die Chef:in dich je nach Bedarf in eine andere Filiale schicken kann, ist dies auch zulässig.
Wichtig: Laut Bundesrahmentarifvertrag soll im Arbeitsvertrag von Apothekenangestellten stets festgelegt sein, in welcher Haupt- und/oder Filialapotheke sie zu arbeiten haben.
Müssen PTA in einer anderen Filiale aushelfen?
Müssen PTA also Folge leisten? Generell gilt: Während du dich gegen eine endgültige Versetzung mit einem triftigen Grund, beispielsweise einem drohenden Umzug aufgrund des längeren Arbeitsweges, wehren kannst, dürfte dies beim Aushelfen in einer anderen Filiale schwierig sein, immerhin musst du nur kurzfristig einspringen und kehrst dann wieder in deine Stammapotheke zurück. Hinzu kommt, dass eine vorübergehende Versetzung aufgrund eines Notfalls in der Regel durch das Weisungsrecht gedeckt ist.
Trotzdem sind Arbeitgebende angehalten, bei der Festlegung des/der Springer:in die persönlichen Umstände zu berücksichtigen und gegen ihre Interessen abzuwägen. Stichwort Kinderbetreuung und Co. Der/die Chef:in muss demnach „die Verhältnismäßigkeit und die Angemessenheit seiner Weisung ebenso berücksichtigen wie ihre Zumutbarkeit und die Verkehrssitte“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Um eine kurzfristige Vertretung wirst du jedoch in der Regel nur schwer herumkommen.
Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Wir sind als Redaktion journalistisch tätig.
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