Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir, Pfizer) wird vom Bund beschafft. Für das antivirale, oral einzunehmende Arzneimittel gegen Covid-19 gelten verschiedene Besonderheiten. So ist das Handeltreiben verboten. Das bedeutet: Der Export von Paxlovid ist verboten und Apotheken dürfen das Arzneimittel nicht an Selbstzahlende abgeben.
Weil Paxlovid zentral beschafft und vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) in den Verkehr gebracht wird, ist dieses auch Eigentümer des Arzneimittels. Grundlage ist die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV). Ziel ist die „Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie.“ Dabei bezieht sich laut BMG „Bevölkerung“ auf die, auf dem deutschen Staatsgebiet.
Hinzukommt, dass die „Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19“ vom 11. November 2022 regelt, dass eine Abgabe an Empfänger:innen außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts sowie das Handeltreiben mit Paxlovid und Co. verboten ist und strafrechtlich verfolgt werden kann.
Paxlovid: Kein Export, keine Abgabe an ausländische Ärzt:innen
Nach dem Ende der Null-Covid-Politik wird China von einem Corona-Tsunami überrollt. Die Infektionszahlen könnten weiter steigen, denn das chinesische Neujahrsfest sorgt für eine große Reisewelle. Kein Wunder, dass die Nachfrage nach Paxlovid in China groß ist. Medienberichten zufolge kann das Arzneimittel in China aber nur schwer über offizielle Kanäle besorgt werden. Der Schwarzmarkt boomt mit hohen Preisen. So soll eine Packung mehr als 2.000 Euro kosten. Und auch in den Apotheken hierzulande wird Paxlovid nachgefragt, um die Familie in China zu versorgen. Doch die Abgabe ist verboten.
„Eine Abgabe des Arzneimittels Paxlovid an ausländische Ärztinnen und Ärzte [ist] nicht zulässig“, stellt eine Sprecherin aus dem BMG klar. Und auch der Export ist nicht zuässig.
„Die Abgabe an Patient:innen ist nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) zulässig“, mahnt die Apothekerkammer Berlin. „Die Abgabe an Selbstzahler auf Grundlage von Privatrezepten ist nicht möglich“, heißt es weiter. Privatpatient:innen sollen ein blaues Privatrezept zulasten des BAS von den Verschreibenden erhalten.
„Eine Abgabe an nicht hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte ohne Vorlage einer patienten-individuellen Verordnung, auch bei Angebot der Selbstzahlung, ist ebenfalls unzulässig!“
Achtung: Paxlovid darf nicht mehr unbegrenzt vorrätig gehalten werden. Apotheken dürfen nur noch 20 Packungen an Lager haben. Mit der Vorgabe und Änderung der zugehörigen Allgemeinverfügung reagiert das Bundesgesundheitsministerium auf einzelne unerlaubte Exporte.
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