Eine angemessene Pause darf an einem Arbeitstag in der Apotheke nicht fehlen. Gehalt gibt es dafür jedoch nicht. Oder doch? In einigen Fällen müssen Pausen bezahlt werden.
Laut Arbeitszeitgesetz sind Ruhepausen ein fester Bestandteil der Arbeit, um sich zu erholen und wieder Kraft zu tanken. Bei einer Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden sind 30 Minuten Pause Pflicht, bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Die dafür aufgewendete Zeit muss nachgearbeitet werden, denn sie zählt nicht als Arbeitszeit und wird damit auch nicht vergütet. So weit, so bekannt. Doch Pause ist nicht gleich Pause. Denn unter Umständen muss die freie Zeit doch bezahlt werden.
Betriebspause muss bezahlt werden
Zu unterscheiden ist zwischen einer Ruhe- und einer sogenannten Betriebspause. Anders als erstere, deren Lage im besten Fall schon vor Arbeitsbeginn feststeht, ist die Betriebspause in der Regel nicht geplant, sondern entsteht unvorhergesehen. Meist sind organisatorische oder technische Probleme die Ursache dafür. Stichwort Internet- oder Stromausfall. In dieser Zeit können Angestellte ihrer Arbeit nicht nachgehen und haben somit streng genommen nichts zu tun, sofern keine anderen Aufgaben übernommen werden können.
Doch um Freizeit handelt es sich dabei ebenfalls nicht, weil sich Arbeitnehmende jederzeit zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bereithalten müssen, falls das Problem behoben wird. „Im arbeitsrechtlichen Sinne liegt dann eine Pause vor, wenn der Arbeitnehmer vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt ist, also auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegt“, stellt die IG Metall in puncto Pausenzeit klar.
Auch der Arbeitsplatz darf während der Betriebspause nicht einfach verlassen werden. Der Anspruch auf Vergütung erlischt folglich nicht und die unfreiwillige Pause wird bezahlt. Im Bundesrahmentarifvertrag ist Folgendes geregelt: „Zeiten, die der Mitarbeiter auf Anweisung des Apothekeninhabers in der Apotheke verbringen muss, sind Arbeitszeit.“
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