Fehlerhafte Ausstellung, Gültigkeit abgelaufen, Einlösung nicht mehr gewünscht: Es gibt verschiedene Gründe für die Löschung von E-Rezepten. Diese kann durch den/die Verschreibende oder die Apotheke erfolgen. Doch was gilt, wenn der/die Patient:in das E-Rezept löscht?
E-Rezepte werden nicht dauerhaft gespeichert. Denn für eine langfristige Aufbewahrung der Medikationsdaten von Versicherten ist der entsprechende Fachdienst nicht vorgesehen, stellt die gematik klar. Wollen Patient:innen ihre digitalen Verordnungen später noch einmal einsehen, ist dies somit aktuell nur für eine begrenzte Zeit möglich – und zwar unabhängig davon, ob die Verordnung eingelöst wurde oder nicht.
So verbleiben nach der Einlösung 100 Tage, um das E-Rezept einzusehen, bevor dieses gemäß § 360 Absatz 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch automatisch gelöscht wird. Ohne Einlösung werden die digitalen Verordnungen zehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit – Datum der Ausstellung + 92 Kalendertage – ebenfalls gelöscht. Künftig sollen Versicherte jedoch die Möglichkeit erhalten, die Verordnungs- und Dispensierdaten aus den E-Rezepten mit ihrer elektronischen Patientenakte zu synchronisieren und dort dauerhaft speichern zu können.
Patient:in löscht E-Rezept: Kein Zurück
Auf der anderen Seite können Patient:innen ihre E-Rezepte auch selbst löschen – unabhängig von deren Einlösung sowie der 100-Tage-Frist. Dies ist über die E-Rezept-App möglich, wenn die jeweilige Verordnung beispielsweise doch nicht mehr benötigt wird. Doch was gilt, wenn die Löschung aus Versehen/ungewollt passiert ist?
Anders als bei einem verloren gegangenen Token-Ausdruck, der von der Praxis einfach erneut ausgestellt werden kann, wird es knifflig, wenn der/die Patient:in das E-Rezept löscht. Denn wird die Verordnung einmal aus der App entfernt, ist dies unwiderruflich – zumindest, wenn Versicherte zugleich über ihre Gesundheitskarte in der Anwendung angemeldet sind. In diesem Fall wird die Verordnung parallel auch vom Rezeptserver gelöscht. Gleiches gilt, wenn Patient:innen in der Apotheke um eine Löschung bitten. Ein „Zurückholen“ ist also nicht möglich, sondern eine Neuausstellung nötig.
Übrigens: Inzwischen bietet die E-Rezept-App einige Funktionen ohne Anmeldung an. Dazu gehört das Scannen von Rezepten und deren Vorlage zum Einlösen in der Apotheke, nicht jedoch das Löschen von Verordnungen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
BisoASS: ASS und Bisoprolol als Single Pill
Mit BisoASS bringt Apontis Pharma Acetylsalicylsäure und Bisoprolol als Single Pill auf den Markt. Die Fixkombi kommt in zwei verschiedenen …
Ab 2025: KadeFlora Milchsäurebakterien als Vaginalkapseln
Falsche Hygiene, Stress, Infektionen, Hormonschwankungen oder Arzneimittel: Verschiedene Faktoren können dazu beitragen, die Vaginalflora aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ist …
Weihnachtsgeld: Nur rund die Hälfte bleibt übrig
Knapp neun von zehn Tarifbeschäftigten bekommen in diesem Jahr Weihnachtsgeld, und zwar im Schnitt rund 3.000 Euro, wie Zahlen des …