Paracetamol-Säfte sind nur noch von zwei Anbietern auf dem Markt – Ratiopharm und bene-Arzneimittel (Ben-u-ron). Rabattverträge gibt es für Ratiopharm nicht, aber einen Festbetrag. Weil Ratiopharm von Lieferausfällen betroffen ist, stellt sich die Frage: Wer zahlt beim Paracetamol-Saft die Mehrkosten? Konkret geht es um 2,11 Euro, die der Preis von Ben-u-ron über dem Festbetrag liegt.
Paracetamol ist von einer Marktverengung betroffen. Fast alle Hersteller haben die Produktion eingestellt – es ist nur noch ein Hauptanbieter übrig. Außerdem haben verschiedene Unternehmen Paracetamol-Säfte aus dem Portfolio genommen. Der Grund: Mangelnde Wirtschaftlichkeit – der Saft wird zum Verlustgeschäft. Der Festbetrag liegt seit zehn Jahren auf demselben Niveau, wie Pro Generika informiert. Pro Flasche Paracetamol-Saft erhält der Hersteller 1,36 Euro. Während der Festbetrag stabil blieb, stiegen die Preise beispielsweise für Energie, Logistik und den Wirkstoff selbst. „Allein in den letzten 12 Monaten ist der Wirkstoff Paracetamol um 70 Prozent teurer geworden. Wichtig dabei: Der Betrag, den der Hersteller von den Krankenkassen erhält, erhöht sich nicht.“
Paracetamol-Saft: 2,11 Euro Mehrkosten
Die Marktverengung ist seit Monaten zu spüren und Ratiopharm hat vor kurzem die Winterbevorratung gestrichen. Paracetamol-Saft Ratiopharm ist kaum zu bekommen und Ben-u-ron die einzige Alternative als Fertigarzneimittel. Es gibt jedoch Preisunterschiede.
Der Paracetamol-Saft von Ratiopharm übersteigt mit 3,14 Euro den Festbetrag nicht. Ben-u-ron liegt mit 5,25 Euro (Taxe-VK) um 2,11 Euro über dem Maximalbetrag, den die Kassen übernehmen. Rabattverträge gibt es nicht. Wer also zahlt die Mehrkosten für den Paracetamol-Saft? Die Antwort ist schnell gegeben: Die Patient:innen, denn auch bei Kindern gibt es keine Ausnahme.
Kein Rabattvertrag, keine Mehrkostenübernahme
Grundlage ist das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG). Patient:innen müssen im Falle eines Lieferengpasses mögliche Mehrkosten nur dann nicht aus eigener Tasche zahlen, wenn ein Rabattvertrag besteht. Die Vorgaben des GKV-FKG wurden im Rahmenvertrag entsprechend umgesetzt und sind seit dem 1. August 2020 in § 11 zu finden.
Nach § 129 Absatz 4c Sozialgesetzbuch (SGB) V müssen die Vertragspartner (Kasse und Unternehmen) eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln sicherstellen. Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Rezeptvorlage nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. Ist kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse – wenn ein Rabattvertrag vorliegt – abweichend die Mehrkosten und nicht der/die Patient:in.
Merke: Liegen für ein verordnetes Arzneimittel keine Rabattverträge vor, müssen die anfallenden Mehrkosten im Falle einer Nichtverfügbarkeit der preisgünstigen Präparate aus eigener Tasche gezahlt werden. Auch dann, wenn kein mehrkostenfreies Arzneimittel geliefert werden kann. In diesem Fall muss die Apotheke den Defekt durch das Aufdrucken der Sonder-PZN und Faktor 3 kenntlich machen. Sonst besteht das Risiko einer Mehrkostenretax.
Die Möglichkeit, die Mehrkosten zulasten der Kasse abzurechnen, besteht ausschließlich, wenn ein vorrangig abzugebenes Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist und ausschließlich über dem Festbetrag versorgt werden kann. Auf das Rezept müssen Sonder-PZN sowie Faktor 2 oder 4 aufgedruckt werden.
Nichtverfügbarkeit muss dokumentiert werden
Achtung: Um die Nichtverfügbarkeit zu dokumentieren, genügt ein Großhandelsnachweis. In § 11 heißt es: „Für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit ist in Abweichung von § 2 Absatz 11 der Nachweis durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel ausreichend.“
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