Import und Original gelten als identisch. Auch das Aut-idem-Kreuz kann nicht davor retten, die Arzneimittel nicht gegeneinander auszutauschen. Das Substitutionsverbot gilt in dem speziellen Fall nicht. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Präparate im Namen unterscheiden.
Vorab sollte die Definition eines Importarzneimittels bekannt sein. Diese ist im Rahmenvertrag in § 2 zu finden:
Importarzneimittel sind Parallel- oder Reimportfertigarzneimittel, die gemäß Arzneimittelgesetz bezugnehmend auf ein deutsches Referenzarzneimittel zugelassen sind. Mit diesem sind sie im Wesentlichen identisch, beispielsweise im zugelassenen Anwendungsgebiet. Allerdings gibt es „unwesentliche Abweichungen“ in Bezug auf den Produktnamen oder die Darreichungsform. Fest steht: Importarzneimittel und ihre Referenzarzneimittel – beziehungsweise die entsprechenden Importarzneimittel – gelten untereinander als identische Arzneimittel.
Was ist wann?
Fall 1: Original ist verordnet
Ist das Original verordnet und aut idem gesetzt, verhindert dies den Austausch auf einen identischen Import nicht, wenn dieser rabattiert ist. Im Falle eines Liferengpasses können andere Importe – bis zur Preisgrenze des Originalarzneimittels mit Blick auf das Einsparziel der Apotheke – oder das Original abgegeben werden. Ist das Original Rabattpartner der Kasse, kann es auch abgegeben werden. Gleiches Prozedere gilt auch wenn aut idem nicht gesetzt ist.
Fall 2: Import ist verordnet
Ist der Import verordnet, aber das Original Rabattpartner der Kasse, muss auch rabattvertragskonform geliefert werden. Wenn der Import rabattiert ist, muss er abgegeben werden. Gibt es keinen Rabattvertrag, kann entweder der verordnete Import geliefert oder aus den Importen frei gewählt werden. Allerdings gilt das rezeptierte Arzneimittel als Preisanker.
Merke: Rabattiertes Original hat Vorrang vor nicht-rabattiertem Import, auch wenn das Importarzneimittel mit Aut-idem-Kreuz verordnet ist. Umgekehrt gilt das Gleiche. Sind Import und Original Rabattpartner der Kasse, haben PTA die freie Wahl.
Name ist egal
Muss aufgrund eines Rabattvertrages auf einen Import ausgetauscht werden, ist es unerheblich, ob die Präparate andere Bezeichnungen haben. Ein Beispiel ist Clarium (Piribedil) im Original von Desitin, das auch als Trivastal und Pronoran als Import erhältlich ist.
Austausch auch bei Substitutionsausschlussliste
Schilddrüsenpräparate sind auf der Substitutionsausschlussliste zu finden. Die Apotheke muss also das Arzneimittel so liefern, wie es der Arzt verordnet hat. Es sei denn, ein Importarzneimittel ist rabattiert. Geregelt ist dies im Arzneiversorgungsvertrag: „[…] kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen“.
Was ist überhaupt die Grundlage?
Dass aut idem bei Import und Original außer Kraft ist, regeln die Arzneiversorgungsverträge. „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich.“
Einzige Ausnahme! „Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Dies gilt sowohl für Ersatz- als auch für Primärkassen.
Pharmazeutische Bedenken
Will die Apotheke einen Austausch verhindern, kann dies nur über das Aufdrucken der Sonder-PZN und dem Faktor für Pharmazeutische Bedenken geschehen. Außerdem muss der genaue Grund auf dem Rezept dokumentiert werden.
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