Vom HV-Tisch in die Kitteltasche: Im Apothekenalltag ist es schnell passiert, dass der Kuli oder der Notizblock aus der Apotheke plötzlich zu Hause auftaucht – oftmals unbeabsichtigt. Aber Vorsicht, denn Chef:innen zu „beklauen“, ist ein No-Go.
Ein Griff in die Kasse, wenn der/die Chef:in oder Kolleg:in gerade nicht aufpasst, ist Diebstahl und damit tabu. So weit, so bekannt. Doch auch andere, vermeintlich harmlose Situationen können schnell heikel werden und als Beklauen von Chef:innen angesehen werden. Denn als Diebstahl auf der Arbeit gilt streng genommen schon eine aus der Apotheke mitgenommene Packung Taschentücher oder eine Rolle Toilettenpapier und selbst die Mitnahme von Dingen, die eigentlich entsorgt wurden. Knackpunkt ist dabei, ob der/die Arbeitgeber:in zuvor seine Erlaubnis erteilt hat oder nicht. „Bei jeglicher (außerdienstlicher) Verwendung von Eigentum des Arbeitgebers, und sei es noch so wertlos, sollte in jedem Fall zuvor eine ausdrückliche Genehmigung eingeholt werden“, rät der Deutsche Gewerkschaftsbund daher.
Chef:innen beklauen: Was droht?
„Grundsätzlich stellt nach der Rechtsprechung jede nicht ausdrücklich erlaubte Mitnahme (oder auch der Verzehr) von Gegenständen des Arbeitgebers einen potenziellen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund. Denn Chef:innen zu beklauen, gilt als Vertrauensbruch. Mehr noch: Diebstahl stellt auch eine schwere Vertragsverletzung dar, „auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“, heißt es in § 626 Bürgerliches Gesetzbuch.
Das gilt jedoch nicht für jeden Diebstahl. Stichwort: Verhältnismäßigkeit. Demnach muss abgewogen werden, ob wirklich eine Kündigung notwendig ist oder zunächst andere Konsequenzen wie eine Abmahnung eingeleitet werden können. Hierbei kann berücksichtigt werden, ob durch das Beklauen von Chef:innen tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob sich der/die Übeltäter:in bereits zuvor etwas zu Schulden kommen lassen hat. „Die Beurteilung solcher Fälle bleibt daher immer eine Einzelfallfrage und das Ergebnis ist abhängig von den konkreten Umständen und in erster Linie von der jeweiligen Einstellung der entscheidenden Richter:innen“, heißt es vom DGB.
Achtung: Bevor Arbeitgeber:innen fristlos kündigen können, müssen sie den/die Beschuldigte zunächst zum Vorwurf anhören. Außerdem sollte nicht nur ein vager Verdacht auf einen Diebstahl bestehen, sondern auch Beweise dafür vorliegen.
Doch damit nicht genug. Neben arbeitsrechtlichen Folgen können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen. Denn Diebstahl ist gemäß Strafgesetzbuch eine Straftat. Auch hierbei kommt es aber auf die Verhältnismäßigkeit an.
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