Apotheken in Nordrhein-Westfalen (NRW) haben eine Retax-Falle weniger zu fürchten – zumindest bei den Primärkassen. Denn die fehlende Dosierung ist kein Grund mehr für eine Nullretax und auch bereits ausgesprochene Absetzungen werden zurückgenommen.
Die Apothekerverbände Nordrhein (AVNR) und Westfalen-Lippe (AVWL) konnten in Verhandlungen mit den Primärkassen eine Änderung im Arzneilieferungsvertrag (ALV) erreichen. Ab dem 1. Mai darf eine fehlende Dosierungsangabe nicht zu Beanstandungen durch die Primärkassen führen – ausgenommen BtM und Rezepturen.
Die Änderung wurde in § 4 Absatz 2 und Absatz 3 des ALV NW festgehalten. § 4 unterscheidet in zwingend vorhandene Angaben und nicht zwingend vorhandene Angaben auf einer Verordnung. Die Angabe der Dosierung ist somit bei Fertigarzneimitteln keine zwingende Angabe mehr.
Wachsam müssen Apotheken dennoch sein, denn die Betriebsstättennummer (BSNR) muss bei bestimmten Rezepten angegeben sein. Fehlt die BSNR, darf die Apotheke heilen.
zwingend erforderliche Angaben
- Krankenkasse oder Kostenträgerkennung
- Versichertenname mit Geburtsdatum (und Anschrift bei BtM-Verordnung) oder Versichertennummer
- Ausstellungsdatum
- Unterschrift der verschreibenden Person oder elektronische Signatur
- Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person oder die lebenslange Arztnummer
- Betriebsstättennummer (Entlassverordnungen, Rehaverordnungen, Verordnungen aus Krankenhäusern (insb. nach § 116 und 116b SGBV), UV-Abrechnungen, handschriftliche Verordnungen sowie Verordnungen im ärztlichen Notdienst (noctu))
nicht zwingend erforderliche Angaben
- Versichertenstatus
- Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 8, und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffend
- Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
- Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend
- Kennzeichnung der Gebührenpflicht oder der Gebührenbefreiung
- Dosierung oder Hinweis auf eine Dosierungsanweisung
- Kennzeichnung nach BtMVV, soweit zutreffend
Außerdem konnte erreicht werden, dass die Primärkassen bereits ausgesprochene Retaxationen wegen fehlender Dosierungsanweisungen zurücknehmen werden.
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