Rollt auf die Apotheken die nächste Retaxwelle zu? Der Berliner Apotheker-Verein (BAV) informiert über vermehrte Taxbeanstandungen, weil die Apotheken den falschen Faktor aufgedruckt haben. In den meisten Fällen wurde die Sonder-PZN Nichtverfügbarkeit Faktor „3“ statt Faktor „4“ aufgedruckt.
Lieferengpässe gehören zum Apothekenalltag. Dass ein Arzneimittel nicht verfügbar ist, kann die Apotheke auf dem Rezept unter Angabe der Sonder-PZN 02567024 und dem entsprechenden Faktor kenntlich machen. Korrekt angewendet verwirkt die Apotheke ihren Vergütungsanspruch nicht, wenn sie dem Rabattvertrag oder den Vorgaben des Rahmenvertrages nicht nachkommen konnte. Wie der BAV nun informiert, flattern vermehrt Retaxationen der Kassen beziehungsweise Prüfstellen in die Apotheken, weil die Faktoren nicht richtig eingesetzt wurden. In einigen Fällen passen aber auch handschriftlicher Vermerk und Sonder-PZN nicht zusammen. So liegt einer Berliner Apotheke eine Retax mit der Erklärung vor: „Begründung und Sonder-PZN nicht plausibel.“ Der Aufdruck von Faktor 3 wurde mit dem Vermerk „Rabattarzneimittel und Importe nicht verfügbar“ begründet. Droht die nächste Retaxwelle wegen dem falschen Faktor?
„3“ statt „4“: Retaxwelle wegen falschem Faktor?
Zum 1. Juli 2019 wurden die Faktoren für die Sonder-PZN Nichtverfügbarkeit neu geregelt. Den Faktoren wurden zum Teil andere Bedeutungen zugeordnet und neue Ziffern eingefügt.
Faktor 3 steht für: die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht verfügbar.
Achtung: Rabattarzneimittel sind somit nicht eingeschlossen! Faktor 3 kann somit nur Anwendung finden, wenn keine Rabattverträge vorliegen oder das verordnete Arzneimittel auf der Substitutionsausschlussliste zu finden ist!
„Die Verwendung des Faktors „3“ setzt somit voraus, dass die Ersetzung durch ein Rabattarzneimittel prinzipiell ausgeschlossen ist, dass für das verordnete Arzneimittel keine Rabattarzneimittel existieren oder eine Ersetzung aus anderen Gründen (z.B. aufgrund der Substitutionsausschlussliste) unterbleiben muss“, so der BAV.
Faktor 4 steht für: Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht verfügbar.
Retaxschutz
§ 6 Rahmenvertrag regelt den Zahlungs- und Lieferanspruch. Diesen verliert die Apotheke nicht, wenn es sich um einen unbedeutenden, insbesondere formalen Fehler handelt, der die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangiert. Eine Retax ist unter anderem ausgeschlossen, wenn im Falle der Nichtverfügbarkeit, Akutversorgung/Notdienst oder pharmazeutischen Bedenken entweder nur das zugehörige Sonderkennzeichen oder nur ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept dokumentiert wurde; fehlt beides, muss ein objektiver Nachweis im Beanstandungsverfahren erbracht werden.
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