2022 sind mitunter noch Altlasten aus 2021 auf dem Abholbrett zu finden. Und so warten Arzneimittel, Rezepturen und Co. darauf, von den Kund:innen abgeholt zu werden. Doch nicht jede Bestellung auf Rezept wird auch eingelöst. Trotz allem Ärger gibt es eine gute Nachricht – zumindest in puncto Rezeptur. Denn die darfst du in der Regel trotzdem der Kasse in Rechnung stellen.
Wird ein Arzneimittel nicht abgeholt, das über den Großhandel bestellt wurde, kann dieses in der Regel unter Berücksichtigung der Fristen retourniert werden. Bei besonders beschafften Arzneimitteln, die weder in der Apotheke selbst noch beim Großhandel vorrätig gehalten werden, sowie in der Apotheke hergestellten Rezepturen sieht die Sache unter Umständen anders aus, darum gelten in puncto Abrechnung von nicht abgeholten Präparaten Ausnahmeregeln, die in den Arzneimittellieferverträgen (ALV) zu finden sind. Hier einige Beispiele:
Im Arzneiliefervertrag der AOK Baden-Württemberg heißt es: „Nicht abgeholte Arzneimittel und Verbandstoffe können grundsätzlich nicht berechnet werden. In Rechnung gestellt werden können:
• rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel mit dem vollen Preis,
• selten verordnete Fertigarzneimittel, die besonders beschafft werden mussten und die vom Lieferanten nicht zurückgenommen wurden, mit dem Einkaufspreis und nachgewiesenen Beschaffungskosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und um den anfallenden Apothekenabschlag erhöht.“ Auf dem Rezept ist der Hinweis „Nicht abgeholt“ aufzubringen.
Im Saarland dürfen laut ALV, der zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und den Primärkassen sowie den Betriebskrankenkassen geschlossen wurde, nicht abgeholte Mittel nur berechnet werden, wenn es sich um Rezepturen oder um besonders beschaffte Mittel handelt. Möglich ist dies allerdings nur, wenn der Lieferant die Präparate nicht mehr zurücknimmt und eine anderweitige Abgabe nicht möglich ist. Ist dies der Fall, darf die Apotheke den vollen Preis in Rechnung stellen und muss auf dem Rezept den Vermerk „nicht abgeholt“ dokumentieren.
In Hessen regelt der ALV der AOK das Vorgehen. Auch hier dürfen rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel mit dem vollen Preis abgerechnet werden. Auf dem Rezept muss ebenfalls der Vermerk „nicht abgeholt“ dokumentiert werden. Selten verordnete Fertigarzneimittel, die besonders beschafft werden mussten und nicht retourniert werden können, dürfen ebenfalls abgerechnet werden. In diesem Fall gestattet die Kasse die Abrechnung des Einkaufspreises und der nachgewiesenen Beschaffungskosten zuzüglich des gesetzlichen Abschlages sowie der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Wurden Arzneimittel und Verbandstoffe auf Grundlage einer gültigen Verordnung bestellt, die üblicherweise nicht in einer Apotheke vorrätig gehalten werden und vom Lieferanten nur unter Berücksichtigung eines Abschlages als Bearbeitungsgebühr zurückgenommen werden, können von den Apotheken Kosten in Höhe der Bearbeitungsgebühr zuzüglich des gesetzlichen Abschlages sowie der geltenden Umsatzsteuer abrechnet werden.
In Bayern gibt es ebenfalls eine Ausnahmeregelung, allerdings ist man hier etwas strenger und hat einen Abrechnungszeitraum definiert. Apotheken dürfen Rezepte als nicht abgeholt deklarieren und in Rechnung stellen, wenn seit dem Ausstellungstag mindestens ein Monat und höchstens zwei Monate vergangen sind. Die Ausnahmeregelung gilt für in der Apotheke hergestellte Rezepturarzneimittel und seltene Fertigarzneimittel, die besonders beschafft und nicht retourniert werden können. Das Abgabedatum ist der Tag, an dem der Vermerk aufgebracht wurde.
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