Neue Rezeptformulare für Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid: Seit 15. April 2020 gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) neue T-Rezepte heraus. Formal gibt es zwei Änderungen. An den Vorgaben zur Rezeptbelieferung ändert sich nichts.
Seit einer Woche gibt es für T-Rezepte ein neues Formular. Alle vor dem 15. April 2020 ausgegebenen Verordnungen können weiterhin verwendet werden und sind unbefristet gültig.
Das T-Rezept besteht weiterhin aus zwei Teilen – Original und Durchschlag. Teil I dient der Abrechnung mit der Kasse und Teil II wird an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt. Die weißen Formulare sind personengebunden und nummeriert.
Das ist neu
Auf der Rückseite von Teil II wurde ein Feld für den Apothekenstempel eingefügt. Denn fehlt der Stempel, kann es für die Apotheke teuer werden.
Die T-Rezeptnummer, anhand derer die eindeutige Zuordnung eines T-Rezeptes zum verschreibenden Arzt im T-Register des BfArM möglich ist, wurde um eine Ziffer von sechs auf sieben Stellen verlängert.
Ärzte, die im T-Register aufgenommen sind, können die neuen Formulare zu 20, 50 oder 100 Stück beim BfArM nachbestellen.
Das T-Rezept
Auf dem Sonderformular dürfen nur Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verordnet werden. Präparate mit anderen Arzneistoffen dürfen keinen Platz finden. Außerdem gilt die Regel: Nur ein Arzneimittel pro Rezept.
Bei der Rezeptbelieferung lauern verschiedene Stolpersteine – beispielsweise die zulässige Höchstmenge, die nicht überschritten werden darf: Für Frauen im gebärfähigen Alter darf pro Rezept nur der Bedarf für vier Wochen verordnet werden. Für alle anderen Patienten kann der Arzt den Bedarf für zwölf Wochen verschreiben. Apotheken haben eine Prüfpflicht. Bestehen Zweifel an der Verordnung, ist mit dem Arzt Rücksprache zu halten.
Ein T-Rezept ist sechs Tage plus Ausstellungsdatum gültig und muss in der angegebenen Frist beliefert werden. Nachzulesen ist dies in § 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung: „Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zu sechs Tage nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“
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