Die neue Testverordnung (TestV) tritt morgen in Kraft. In der derzeit gültigen Fassung heißt es zur Befristung: „Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft.“ Also müssen testende Apotheken sich ab morgen nicht nur den Ausweis zeigen, sondern auch den Anlass erklären lassen, wie APOTHEKE ADHOC berichtet.
„Aufgrund aktueller Presseberichterstattung eine Klarstellung: Die geänderte Testverordnung schließt nahtlos an die bisherige an, die zum 30. Juni 2022 ausläuft. Um das sicherzustellen, wird die neue Testverordnung heute verkündet und tritt bereits am 30. Juni in Kraft“, heißt es aus dem BMG.
Wer sich morgen testen lassen will, muss die Anspruchsberechtigung für einen kostenlosen Bürgertest vorweisen oder den Anlass glaubhaft eklären und zuzahlen. Die dafür erforderlichen Selbsterklärungen müssen Apotheken und Testzentren aufheben. Welche Nachweise zu archivieren sind und welche Daten für die Abrechnung erhoben und eingepflegt werden müssen, ist aber noch nicht geklärt.
Folgende Personengruppen können laut aktuellem Verordnungsentwurf ab morgen bis in den November kostenfreie anlasslose Antigenschnelltests in Anspruch nehmen:
- Kinder: Personen, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Schwangere im ersten Trimenon,
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können,
- Personen, die an klinischen Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
- Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen.
Folgende Personengruppen können sich ebenfalls noch testen lassen, müssen aber laut Verordnungsentwurf einen Eigenanteil von 3 Euro zahlen:
- Personen, die am gleichen Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen,
- Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben oder eine Person mit chronischen Erkrankungen besuchen,
- Personen, die durch die CWA des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben,
- Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben.
Bis zum 15. Juli hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) laut TestV noch Zeit, sich mit Ärzte- und Laborverbänden sowie den Organisationen von Gemeinden und Kommunen auf detaillierte Vorgaben zu Abrechnung und Dokumentation zu verständigen. Dabei geht es um vor allem um die zu übermittelnden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation sowie die Form der Abrechnungsunterlagen, aber auch um bestimmte Pflichten für die Testzentren und die abrechnenden Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).
In den vergangenen Monaten waren die Vorgaben immer wieder angepasst worden, doch mit der Beschränkung der Bürgertests auf bestimmte Personen und Gruppen stellen sich ganz neue Fragen: Welche Nachweise müssen und dürfen sich die Testzentren überhaupt zeigen lassen, welche müssen und dürfen sie kopieren und archivieren oder gar übermitteln?
Noch hat die KBV sich darüber keine Gedanken gemacht. Man müsse erst einmal sehen, wie die TestV am Ende tatsächlich aussehe, so eine Sprecherin. Da monatlich abgerechnet wird, bleibt zwar für die Klärung der dafür relevanten Fragen noch Zeit. Natürlich müssen die Testzentren aber wissen, ob und welche Unterlagen sie sich rechtzeitig sichern müssen, um nicht später bei der Abrechnungsprüfung – so wie teilweise im vergangenen Herbst – in Erklärungsnot zu geraten.
Selbsterklärung muss archiviert werden
Welche Unterlagen in den Testzentren zu archivieren sind, ist in der Testverordnung (TestV) geregelt: Neben den Abrechnungsunterlagen ist eine „für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren“. Dazu zählen „soweit erforderlich“ insbesondere:
- Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, Art der Leistung, Testgrund, Tag, Uhrzeit, Ergebnis der Testung und Mitteilungsweg an die getestete Person,
- schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests,
- Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
- Abrechnung von Sachkosten: Kaufvertrag oder Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung ein Nachweis des Bezugs,
- Bürgertest/Selbsttest unter Aufsicht: individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- beauftragte Dritte: Nachweis der Beauftragung,
- einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept: einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person.
Neu hinzu kommt jetzt für die anlassbezogenen Tests mit Eigenbeteiligung von 3 Euro:
- Selbstauskunft
Nach wie vor unklar ist, wie der Anspruch bei kostenlosen Bürgertests dokumentiert und nachgewiesen werden muss. Wie schon im Herbst stellt sich die Frage: Muss beziehungsweise darf die Apotheke den Mutterpass kopieren, um zu belegen, dass die Schwangere im ersten Trimenon ist.
Ähnlich ist es bei Menschen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können: Sie müssen ein ärztliches Attest im Original vorlegen. Reicht in der Apotheke dann ein Vermerk in der Akte – oder muss eine Kopie aufbewahrt werden?
Unklar ist die Lage auch bei Personen, die aktuell oder in den vergangenen drei Monaten an einer klinische Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen beziehungsweise teilgenommen haben, und Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen.
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