Der Bundesrat hat die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durchgewinkt. Damit treten unter anderem neue Strafen für gefälschte Impfbücher sowie für das Ausstellen und Nutzen falscher Gesundheitszeugnisse, beispielsweise digitaler Impfnachweise, in Kraft.
3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nahverkehr, 2G-Regelung für den Freizeitbereich bei einer Hospitalisierungsrate von 3 pro 100.000 Einwohner:innen: Mit schärferen Maßnahmen soll die vierte Welle der Corona-Pandemie gebrochen werden. Das zeigt deutlich: Ohne Impf- oder Genesenenzertifikat geht beinahe nichts mehr. Kein Wunder, dass in letzter Zeit wiederholt über Fälschungen bei Impfbüchern und den digitalen Nachweisen berichtet wurde. So soll beispielsweise eine PTA in einer Münchener Apotheke nach Apothekenschluss mindestens 604 falsche Impfzertifikate ausgestellt haben. Letztere werden immerhin seit letzter Woche automatisch über die Corona-Warn-App erkannt und gesperrt, inklusive aller weiteren ausgestellten Zertifikate aus derselben Apotheke. Doch damit nicht genug: Nun sollen auch neue Strafen für gefälschte Impfbücher und Co. greifen. Darauf haben sich Bundestag und Bundesrat mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes geeinigt.
Um effektiv und hart gegen das Fälschen von Impfnachweisen vorzugehen, sieht das Infektionsschutzgesetz mehrere Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) vor. Dazu gehören neue Strafen für gefälschte Impfbücher: „Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es im neu eingefügten Absatz 1a des § 275 StGB.
Hinzu kommen Freiheits- oder Geldstrafen für diejenigen, die falsche Gesundheitszeugnisse – beispielsweise digitale Impfnachweise – ausstellen. Für Ärzt:innen oder andere approbierte Medizinalpersonen wie Apothekenmitarbeiter:innen steht auf das unrichtige Ausstellen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 278 StGB). In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei gewerbsmäßigem Vorgehen, ist eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Und auch Nutzer:innen von falschen Zertifikaten kommen nicht ungeschoren davon. „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft […]“, heißt es in § 279 StGB.
Achtung: Wird ein Impfzertifikat von einer nicht dazu berechtigten Person ausgestellt, wird dies ebenfalls mit bis zu einem Jahr Haft oder einer Geldstrafe – außer in besonders schweren Fällen – sanktioniert (§ 277 StGB).
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