Obwohl sie oftmals dieselbe Arbeit leisten wie Männer, verdienen Frauen in vielen Betrieben immer noch weniger als Männer. Stichwort Gender Pay Gap. Genau beträgt die Lücke EU-weit sogar bis zu 13 Prozent. Doch Lohnunterschieden nach Geschlecht will die EU künftig einen Riegel vorschieben.
Seit 2018 greift hierzulande das Entgelttransparenzgesetz. Dieses soll unter anderem für mehr Transparenz bei der Festlegung der Lohnhöhe sorgen. Demnach haben Beschäftigte „das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren sie bezahlt werden. Die Zusammensetzung des Entgelts können sie auch für eine als gleich oder gleichwertig benannte Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) erfragen“, heißt es vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das gilt jedoch nur für Betriebe mit mehr als 200 Angestellten. Ein Großteil der Beschäftigten geht demnach leer aus.
Das soll sich ändern. Das EU-Parlament hat vor kurzem neue Regeln verabschiedet, um Lohnunterschieden nach Geschlecht entgegenzuwirken. Diese „verpflichten EU-Unternehmen, Informationen offenzulegen, mit denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gehälter besser vergleichen und Unterschiede aufdecken können“, heißt es in einer Pressemitteilung. Demnach müssen Betriebe ab 100 Mitarbeitenden ihre geltenden Gehaltsstrukturen künftig von selbst offenlegen. Bei kleineren Unternehmen ist dies ebenfalls Pflicht, sobald ein/e Angestellte:r danach fragt.
Weitere Vorgaben im Überblick:
- Vergütungsstrukturen müssen auf geschlechtsneutralen Kriterien beruhen und so gestaltet sein, dass die Arbeitsbewertung und die berufliche Einstufung unabhängig vom Geschlecht erfolgen.
- Stellenausschreibungen und Stellenbezeichnungen dürfen keine Rückschlüsse auf das Geschlecht zulassen und Einstellungsverfahren müssen diskriminierungsfrei sein.
- Bei Lohnunterschieden nach Geschlecht von über 5 Prozent besteht die Pflicht zum Handeln, Arbeitgebende müssen gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine Entgeltbewertung durchführen.
- Geheimhaltungsklauseln in puncto Gehalt sind in Arbeitsverträgen künftig untersagt. „Angestellte Personen dürfen nicht mehr vertraglich daran gehindert werden, ihr Einkommen offenzulegen oder sich über das Arbeitsentgelt in der eigenen oder einer anderen Beschäftigungskategorie zu informieren“, heißt es.
- Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für alle Geschlechter, muss der/die Chef:in beweisen, dass es keine Diskriminierung gibt.
Die EU-Mitgliedsstaaten sind zudem verpflichtet, entsprechende „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen für Arbeitgebende einführen, die sich nicht an die Regeln halten. Zudem steht Arbeitnehmenden, die durch einen Verstoß geschädigt wurden, eine Entschädigung zu.
„Diese Vorschriften machen unmissverständlich klar, dass wir in der EU keinerlei geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung akzeptieren. In der Vergangenheit wurde die Arbeit von Frauen zu wenig gewürdigt und unterbezahlt. Diese Richtlinie ist ein wichtiger Schritt, um gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sicherzustellen“, erklärt die dänische Grünen-Politikerin Kira Marie Peter-Hansen vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.
Auch der Rat der EU hat die neuen Regelungen Ende April gebilligt, sodass sie nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten können.
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