Nasale Glucocorticoide und Antihistaminika als OTC: Die Kasse zahlt
Allergien haben das ganze Jahr Saison. Im Winter sorgt vor allem die Hausstauballergie für verstopfte Nasen und Niesanfälle. Die Beschwerden nehmen mit Beginn der Heizperiode zu. Linderung können Antihistaminika und nasale Glucocorticoide verschaffen. Verschiedene Wirkstoffe sind inzwischen aus der Verschreibungspflicht entlassen worden und doch werden die Kosten für OTC-Arzneimittel von den Kassen übernommen.
Seit 18 Jahren werden OTC-Arzneimittel nicht mehr grundsätzlich von den Kassen erstattet. In der Regel übernehmen die Kostenträger die Zahlung für rezeptfreie Medikamente nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren. Es gibt aber Ausnahmen, die in der OTC-Ausnahmeliste der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie zu finden sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidet auf Antrag, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in die Liste aufgenommen werden. Eine Chance haben apothekenpflichtige Präparate, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und vom Arzt ausnahmsweise zulasten der Kassen verordnet werden können.
Ist also ein OTC-Arzneimittel, beispielsweise ein Antihistaminikum oder ein nasales Glucocorticoid für einen Erwachsenen verordnet, lohnt sich der Blick in die OTC-Ausnahmeliste. Denn beide Produktgruppen sind aufgeführt. So können Antihistaminika nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengiftallergien, nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien, nur bei schwerwiegendem, anhaltenden Pruritus sowie nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glucocorticoiden nicht ausreichend ist, zulasten der Kasse abgerechnet werden. Gleiches gilt für Glucocorticoide, die topisch nasal zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik eingesetzt und verordnet werden.
Eine Diagnose muss der Arzt oder die Ärztin nicht auf dem Rezept angeben, denn für die Apotheke besteht keine Prüfpflicht. Hat der/die Mediziner*in allerdings eine Diagnose auf der Verordnung vermerkt, besteht eine erweiterte Prüfpflicht und die angegebene Diagnose muss mit den in der OTC-Ausnahmeliste festgelegten Kriterien übereinstimmen. Weichen die Angaben ab, kann Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin gehalten werden. Wird die Verordnung nicht angepasst, muss der/die Patient*in die Kosten aus eigener Tasche zahlen.
Achtung: Auch bei OTC-Arzneimitteln müssen die Rabattverträge der Kassen beachtet und vertragskonform geliefert werden. Außerdem dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht gegen OTC-Arzneimittel ausgetauscht werden. Jumbopackungen werden von den Kassen nicht übernommen.
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