Ein Jahresarbeitszeitkonto kann sowohl Apothekenmitarbeiter:innen als auch Chef:innen entgegenkommen. Stichwort Flexibilität. Vorausgesetzt, Plus- und Minusstunden halten sich die Waage und am Jahresende steht im besten Fall eine Null. Vor allem nach einer Kündigung kann es mit dem Ausgleich – insbesondere von Minusstunden – schwierig werden. Hier kommt der ausstehende Urlaub ins Spiel.
Neben dem Gehalt und einer zu geringen Wertschätzung gehören die Arbeitszeiten wohl zu den größten Kritikpunkten für PTA. Ein Jahresarbeitszeitkonto soll zumindest für etwas mehr Flexibilität sorgen. Immerhin jede/r vierte Kolleg:in darf sich darüber freuen, wie der große PTA-Gehaltsreport von PTA IN LOVE gezeigt hat. Wäre da nur nicht das Problem des Ausgleichens. Denn fest steht: Das Jahresarbeitszeitkonto muss zum Jahresende ausgeglichen sein. Es sollten also möglichst weder Minus- noch Plusstunden übrigbleiben.
Und was gilt nach Kündigung? Kurz gesagt: genau dasselbe. Hast du zum bevorstehenden Ende deines Arbeitsverhältnisses in der Apotheke noch Plusstunden, gibt es dafür einen finanziellen Ausgleich. Ein Defizit auf dem Arbeitszeitkonto sollte dagegen in der verbliebenen Zeit nachgearbeitet werden. Ist dies nicht möglich, kann der/die Chef:in die entsprechend gezahlte Vergütung laut Bundesrahmentarifvertrag als Vorschuss betrachten. Im Klartext heißt das: Nach Kündigung übriggebliebene Minusstunden können mit dem letzten Gehalt verrechnet werden.
Urlaub statt Minusstunden nach Kündigung?
Nun aber zur entscheidenden Frage: Lassen sich Minusstunden nach Kündigung nicht einfach durch Urlaub ausgleichen? Immerhin haben viele Arbeitnehmende zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch einige ausstehende Urlaubstage, die genutzt werden könnten, um das Jahresarbeitszeitkonto wieder ins Reine zu bringen, oder? Das Bundesarbeitsgericht erteilt diesem Plan jedoch eine Absage. Der Grund: Urlaub wird nicht rückwirkend erteilt, sondern zur künftigen Erholung gewährt. Minusstunden sind jedoch bereits angefallen und können daher nicht nachträglich in Urlaubstage umgemünzt werden. Somit bist du selbst dafür verantwortlich, die versäumte Zeit nachzuholen oder musst Gehaltseinbußen hinnehmen.
Übrigens: Augen auf heißt es auch für Schwangere. Denn steht der Mutterschutz bevor, muss das Jahresarbeitszeitkonto ebenfalls ausgeglichen sein. Hierbei greifen dieselben Regelungen wie nach einer Kündigung. Auch werdende Mütter müssen also unter Umständen mit einer Gehaltskürzung rechnen, wenn sie angesammelte Minusstunden zuvor nicht mehr nacharbeiten konnten. Problematisch dabei: Für sie gilt laut Mutterschutzgesetz eine maximale Tagesarbeitszeit von 8,5 Stunden beziehungsweise 90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen, was das Nacharbeiten erschwert.
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