Nach dem Jobwechsel über den/die Chef:in herziehen?
Dass in der Apotheke immer alles eitel Sonnenschein ist, ist ein Mythos. Denn nicht nur mit den Kolleg:innen, sondern auch mit der Apothekenleitung kann es zu Streitigkeiten kommen. Manchmal geht der Zwist sogar so weit, dass Mitarbeitende die Apotheke verlassen. Doch was gilt, wenn Angestellte nach dem Jobwechsel über den/die Chef:in herziehen?
Was in der Apotheke passiert, bleibt in der Apotheke. Stichwort Schweigepflicht. Und das gilt auch nach der Kündigung beziehungsweise dem Jobwechsel. Das bedeutet, Angestellte dürfen Apothekeninterna nicht preisgeben, auch wenn sie nicht mehr dort angestellt sind. Aber was gilt bei zwischenmenschlichen Problemen, beispielsweise mit der Apothekenleitung?
Angestellte dürfen auch nach dem Jobwechsel nicht über den/die Chef:in herziehen. Bekommt der/die ehemalige Arbeitgeber:in Wind davon, kann er/sie auf eine Unterlassungserklärung pochen, und zwar unter Androhung von Strafen bei weiteren Verstößen. Grundlage dafür ist neben der konkreten Aussage selbst auch die Frage, ob Widerholungsgefahr besteht, informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht beim Deutschen Anwaltverein. Das geht aus einem früheren Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Eine gekündigte Mitarbeiterin hatte sich kurz nach ihrer Entlassung gegenüber einer neuen Angestellten negativ über den Chef („Arschloch“) und den Betrieb geäußert, der sie nur „verarscht und angelogen“ habe. Neben der Beleidigung sah der Arbeitgeber darin eine unwahre, ehrverletzende und imageschädigende Behauptung und forderte die Frau auf, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, die dem Betrieb 5.000 Euro für jeden Verstoß zusichern sollte – zu Unrecht. Denn die einmalige Äußerung im Zusammenhang mit der Kündigung allein stelle keine Gefahr für eine Wiederholung dar. Im Gegenteil, denn die Angestellte hatte im Nachhinein versichert, dass sie sich nicht mehr derart äußern werde.
Über den/die Chef:in herziehen: Strafen für üble Nachrede und Beleidigung
Aber zurück zur Frage, was Angestellten droht, die nach dem Jobwechsel über den/die Chef:in herziehen. Neben einer Unterlassungserklärung kann auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Beleidigung die Folge sein. Denn dabei handelt es sich – je nach Art der Aussage – gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) sogar um einen Straftatbestand, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert. Werden unbewiesene Tatsachen behauptet, die ehemalige Chef:innen und/oder die Apotheke herabwürdigen und schlecht machen sollen, ist außerdem eine Bestrafung wegen übler Nachrede möglich, wie es in § 186 StGB geregelt ist. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe, und zwar auch vor allem, wenn die Aussage schriftlich – beispielsweise in den sozialen Medien – getroffen wurde und damit nachweisbar ist.
Übrigens: Auch Chef:innen dürfen nicht über ehemalige Angestellte herziehen, sondern müssen sich ebenfalls an die gesetzlichen Vorgaben halten.
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